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Beschluss

XI B 48/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO im Falle einer Beiladung darin, dass der Beigeladene als Beteiligter an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden ist, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist . 2. NV: Es kommt für die Bindungswirkung auf den vom FG seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO im Falle einer Beiladung darin, dass der Beigeladene als Beteiligter an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden ist, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist . 2. NV: Es kommt für die Bindungswirkung auf den vom FG seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an . II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. 1. Das FG hat nicht gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen, indem es die Prüfung und Würdigung des Vorbringens des Klägers zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG unterlassen hat. Denn das FG hat zutreffend angenommen, dass diese Rechtsfrage bereits durch das Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08 mit Bindungswirkung gegenüber der Klägerin (§ 110 FGO) entschieden war. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 FGO darin, dass die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden sind, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 110 FGO Rz 48 und 35 f.). Es kommt demnach für die Bindungswirkung auf den vom FG seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. November 1989 VII R 3/88, BFH/NV 1990, 650; vom 26. November 1998 IV R 66/97, BFH/NV 1999, 788; Lange in HHSp, § 110 FGO Rz 48, 54, 62, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 110 FGO Rz 10, 16, m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers wurde daher in dem die Geschäftsveräußerung im Ganzen verneinenden, rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2010 6 K 2114/08, in dem er als Beigeladener Beteiligter war, auch über die steuerliche Behandlung des Verkaufs der Kundenliste bindend entschieden. 2. Daraus folgt, dass der ferner gerügte Verfahrensfehler einer mangelhaften Sachaufklärung durch Übergehen von Beweisanträgen (§ 76 Abs. 1 FGO) ebenfalls nicht gegeben ist. Denn diese Beweisanträge bezogen sich auf das Vorliegen einer ‑‑vom FG nicht mehr zu prüfenden‑‑ Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken