Beschluss
X B 22/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Finanzgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht, wenn es ohne Prüfung die Akten der Steuerfahndung nicht beizieht.
• Versagung oder Unterlassung der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Gehörsverletzung darstellen, wenn die nicht beigezogenen Akten für die Entscheidung erheblich sein können.
• Ist die Nichtbeiziehung von Verwaltungsakten geeignet, die Grundordnung des Verfahrens zu berühren, ist der Antrag auf Beiziehung und Einsicht nicht zu verwerfen.
• Bei Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unterlassener Beiziehung und Einsicht in Steuerfahndungsakten • Das Finanzgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht, wenn es ohne Prüfung die Akten der Steuerfahndung nicht beizieht. • Versagung oder Unterlassung der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Gehörsverletzung darstellen, wenn die nicht beigezogenen Akten für die Entscheidung erheblich sein können. • Ist die Nichtbeiziehung von Verwaltungsakten geeignet, die Grundordnung des Verfahrens zu berühren, ist der Antrag auf Beiziehung und Einsicht nicht zu verwerfen. • Bei Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger focht eine Entscheidung des Finanzamts an; das Finanzgericht urteilte ohne die Akten der Steuerfahndung beizuziehen. Der Kläger hatte bereits in seiner Klagebegründung und kurz vor der mündlichen Verhandlung die Beiziehung der Steuerfahndungsakten und Akteneinsicht beantragt. Das Finanzgericht lehnte die Beiziehung ab mit der Begründung, die Feststellungen seien bereits im Einspruchsverfahren behandelt worden und dem Vertreter des Klägers sei einst Einsicht angeboten worden. Die Steuerfahndungsakten umfassen umfangreiche Ermittlungs- und Strafakten mit über 1.400 Seiten. Der Klägervertreter hatte das angebotene Einsichtsrecht im Januar 2011 nicht wahrgenommen; zuletzt erfolgte teilweise Einsicht in Teilen der Akten im Jahr 2007. Der Senat des Bundesfinanzhofs prüfte, ob durch Nichtbeiziehung und Unterlassung der Akteneinsicht Verfahrensfehler vorliegen. • Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zur formlosen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet; hierzu gehören die Beiziehung den Streitfall betreffender Behördenakten (§§ 71 Abs. 2, 86, 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FGO). • Die Weigerung des FG, die Steuerfahndungsakten beizuziehen, ist rechtsfehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Akten zusätzliche, für die Entscheidung wesentliche Erkenntnisse enthalten. Eine bloße frühere Angebotserklärung zur Einsicht durch die Behörde genügt nicht, wenn keine vollständige Einsicht im finanzgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat. • Die Nichtgewährung der Akteneinsicht stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (§ 78 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), solange die Akten vom Gericht zur Sachaufklärung benötigt werden oder ihre Nichtbeiziehung die Grundordnung des Verfahrens berührt. • Soweit das FG annahm, der Kläger habe bereits Kenntnis der maßgeblichen Kontoauszüge, rechtfertigt dies nicht die pauschale Ablehnung der Beiziehung umfangreicher Ermittlungsakten; frühere teilweise Einsichtseingeständnisse schließen nicht generell spätere Einsichtsansprüche im Gerichtsverfahren aus. • Aufgrund dieser Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; der Senat verweist gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Begründet wurde dies mit Verstößen gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und mit einer Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 78 Abs. 1 FGO). Das Finanzgericht hätte die umfangreichen Akten der Steuerfahndung beiziehen und dem Kläger Gelegenheit zur Einsicht geben müssen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Akten entscheidungserheblich sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen. Weiteres Vorbringen des Klägers wurde wegen der festgestellten Verfahrensfehler nicht mehr geprüft.