Beschluss
X B 130/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übersendung eines ärztlichen Attests unmittelbar vor dem Verhandlungstermin ist als konkludenter Antrag auf Terminsverlegung zu werten, wenn in der Ladung nicht mit persönlichem Erscheinen verpflichtet und auf mögliche Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen wurde.
• Ein kurzfristig eingereichter Attest muss das Krankheitsbild hinreichend substantiiert wiedergeben, damit ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht ist.
• Fehlt eine substantiiertdargestellte Erkrankung und lagen dem Gericht vorab keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vor, ist die Ablehnung der Terminsverlegung nicht zu beanstanden.
• Der Verkündungsvermerk nach § 105 Abs. 6 FGO bezieht sich nur auf die in den Akten befindliche Urschrift; fehlende Angabe der Verkündungszeit in der Ausfertigung begründet keinen Verfahrensmangel.
• Das Protokoll der mündlichen Verhandlung hat Beweiskraft für die ordnungsgemäße Verkündung des Urteils (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kurzfristiges Attest ohne Substanz reicht nicht zur Terminsverlegung • Die Übersendung eines ärztlichen Attests unmittelbar vor dem Verhandlungstermin ist als konkludenter Antrag auf Terminsverlegung zu werten, wenn in der Ladung nicht mit persönlichem Erscheinen verpflichtet und auf mögliche Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen wurde. • Ein kurzfristig eingereichter Attest muss das Krankheitsbild hinreichend substantiiert wiedergeben, damit ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht ist. • Fehlt eine substantiiertdargestellte Erkrankung und lagen dem Gericht vorab keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung vor, ist die Ablehnung der Terminsverlegung nicht zu beanstanden. • Der Verkündungsvermerk nach § 105 Abs. 6 FGO bezieht sich nur auf die in den Akten befindliche Urschrift; fehlende Angabe der Verkündungszeit in der Ausfertigung begründet keinen Verfahrensmangel. • Das Protokoll der mündlichen Verhandlung hat Beweiskraft für die ordnungsgemäße Verkündung des Urteils (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO). Der Kläger übersandte kurz vor dem mündlichen Verhandlungstermin ein ärztliches Attest, wonach er vom 13. bis 16. März 2012 nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen könne. In der Ladung war er nicht ausdrücklich zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet und wurde nicht darüber belehrt, dass ohne ihn verhandelt werden könne. Das Finanzgericht hielt an dem Termin am 14. März 2012 fest und verhandelte in Abwesenheit des Klägers. Der Kläger rügte anschließend Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafte Verkündung des Urteils, weil die Ausfertigung keinen Verkündungsvermerk enthalte. Er beantragte Zulassung der Revision. Das Finanzgericht verweigerte die Zulassung; der Bundesfinanzhof prüfte die Zulassungsgründe. • Die Übersendung des Attests war als konkludenter Antrag auf Terminsverlegung zu verstehen, weil keine ausdrückliche Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit in der Ladung enthalten war. • Ein Anspruch auf Terminsverlegung setzt das glaubhafte Machen eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 ZPO voraus; bei kurzfristiger Vorlage ist regelmäßig ein substanziertes privatärztliches Attest erforderlich, das das Krankheitsbild nennt und die Reise‑ bzw. Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar macht. • Ausnahmsweise kann ein schlichtes Attest genügen, wenn das Gericht bereits vor Einreichung des Attests über eine schwerwiegende Erkrankung informiert war; ein solcher Sonderfall lag hier nicht vor, da bis zur Einreichung keine Hinweise vorlagen. • Das vorgelegte Attest genügte nicht der erforderlichen Substanz, da es lediglich die Unfähigkeit zur Teilnahme ohne nähere Angaben zum Krankheitsbild bescheinigte. • Mangels glaubhaft gemachtem erheblichen Grund war die Ablehnung der Terminsverlegung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. • Zur Frage der Verkündung: § 105 Abs. 6 FGO verlangt den Verkündungsvermerk nur auf der Urteilsurschrift in den Akten; die Ausfertigung muss diesen Vermerk nicht tragen. • Das Sitzungsprotokoll belegt die Verkündung des Urteils am 14. März 2012; die fehlende Angabe der genauen Uhrzeit ist gesetzlich nicht erforderlich und ändert nichts an der Wirksamkeit der Verkündung. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision wurde nicht begründet, weil das kurz vor der Verhandlung eingereichte Attest die für eine Terminsverlegung erforderliche substantielle Darlegung des Krankheitsbildes nicht enthielt und damit kein erheblicher Grund nach § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Damit liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Ebenso besteht kein Gesetzesverstoß bei der Verkündung: Auf der in den Akten befindlichen Urschrift ist der Verkündungsvermerk enthalten, das Protokoll der Sitzung beweist die ordnungsgemäße Verkündung, und die fehlende Angabe der Verkündungszeit in der Ausfertigung ist unbeachtlich. Der angefochtene Beschluss bleibt damit bestehen.