Beschluss
I B 128/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (§69 FGO) bedarf es ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids; solche fehlen, wenn die einschlägige verfassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerfG die Gesetzesregelung stützt.
• Die Hinzurechnungsregelungen des §8 Nr.1 GewStG 2002 n.F. werfen nach summarischer Prüfung keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken auf; das Normenkontrollersuchen eines Finanzgerichts begründet für sich allein keine ernstlichen Zweifel, wenn die Vorlage offenkundig unbegründet erscheint.
• Typisierende Hinzurechnungsquoten und die objektivierte Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sind verfassungskonform; eine bloße Weiterentwicklung der Gewerbesteuer hin zu ertragsorientierteren Elementen rechtfertigt nicht die Annahme verfassungswidriger Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung bei Fehlen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an §8 Nr.1 GewStG • Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (§69 FGO) bedarf es ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids; solche fehlen, wenn die einschlägige verfassungsrechtliche Rechtsprechung des BVerfG die Gesetzesregelung stützt. • Die Hinzurechnungsregelungen des §8 Nr.1 GewStG 2002 n.F. werfen nach summarischer Prüfung keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken auf; das Normenkontrollersuchen eines Finanzgerichts begründet für sich allein keine ernstlichen Zweifel, wenn die Vorlage offenkundig unbegründet erscheint. • Typisierende Hinzurechnungsquoten und die objektivierte Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sind verfassungskonform; eine bloße Weiterentwicklung der Gewerbesteuer hin zu ertragsorientierteren Elementen rechtfertigt nicht die Annahme verfassungswidriger Maßnahmen. Die Antragstellerin ist eine GmbH, die Hotels in gepachteten Gebäuden betreibt und für 2009 erhebliche handels- und körperschaftsteuerliche Verluste ausweist. Das Finanzamt stellte für 2009 Hinzurechnungen nach §8 Nr.1 GewStG 2002 n.F. wegen Schuldentgelten, Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren fest und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klägerin hält die Hinzurechnungsregelungen für verfassungswidrig und verweist auf ein Normenkontrollersuchen des FG Hamburg an das BVerfG; sie beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Gewerbesteuermessbescheids ohne Sicherheitsleistung. Sowohl das Finanzamt als auch das FG Köln lehnten den AdV-Antrag ab; die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Ablehnung. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die AdV nur auf die Hinzurechnung nach Buchst. e zu beschränken. • Anwendbare Vorschrift zur Aussetzung der Vollziehung: §69 FGO; Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder Unbilligkeit (Härte). • Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe, Unentschiedenheit oder Unklarheit in der rechtlichen Beurteilung erkennbar sind. Solche bestehen hier nicht. • Das BVerfG hat wiederholt die Gewerbesteuer und die frühere Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten als verfassungskonform bestätigt; die Entscheidungslage ist demnach gefestigt. Eine bloße wissenschaftliche Kritik oder die Weiterentwicklung der Gewerbesteuer hin zu ertragsorientierteren Elementen genügt nicht, um die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zu erschüttern. • Das FG Hamburg hat ein Normenkontrollersuchen an das BVerfG gerichtet; der Senat des BFH hält dieses Vorlageersuchen nicht für hinreichend, um ernstliche Zweifel zu begründen, weil die Vorlage offenkundig unbegründet erscheint und kein neuer, bislang nicht beachteter Gesichtspunkt vorliegt, der die verfestigte BVerfG-Rechtsprechung in Frage stellt. • Die typisierten Hinzurechnungsquoten und die in §8 Nr.1 GewStG normierten Fallgruppen erfüllen das Gebot der Folgerichtigkeit nicht nur nicht, sondern sind vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung verfassungskonform; eine Umstellung auf eine vollständige Ist-Betrachtung ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. • Keine Anhaltspunkte für alternative Aussetzungsgründe: Es liegen weder sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit vor noch ist eine unbillige Härte darzulegen, die eine AdV rechtfertigen würde. • Folge: Das Fehlen ernstlicher Zweifel und unbilliger Härte gebietet die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag. Die Beschwerde ist unbegründet; die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids 2009 wurde zu Recht abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Hinzurechnungsregelungen des §8 Nr.1 GewStG 2002 n.F., da die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG und die tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Einschätzung nicht weichen. Auch das vom FG Hamburg eingeleitete Normenkontrollersuchen begründet nach summarischer Prüfung nicht die erforderlichen Zweifel. Mangels weiterer rechtlich relevanter Gesichtspunkte und ohne das Vorliegen unbilliger Härten war die Beschwerde sowohl in der Hauptsache als auch hilfsweise zurückzuweisen.