Urteil
VII R 65/11
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gestellung von Nichtgemeinschaftswaren durch den Inhaber des externen Versandverfahrens begründet durch Rechtsstellung der Waren in vorübergehender Verwahrung eine gebührenverursachende Amtshandlung; danach kann der Inhaber als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG haften.
• Kommt neben dem Gestellenden ein weiterer möglicher Kostenschuldner (z. B. der Empfänger) in Betracht, haften Gestellender und Empfänger nach § 13 Abs. 2 VwKostG als Gesamtschuldner; die Entscheidung, wen das Amt in Anspruch nimmt, unterliegt Ermessen.
• Fehlerhafte oder unklare Feststellungen zur Zustellung der Einspruchsentscheidung und zu den tatbestandlichen Umständen der einzelnen Postsendungen rechtfertigen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Nachholung der Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Gestellung durch Inhaber des externen Versandverfahrens begründet Kostenschuld nach VwKostG • Die Gestellung von Nichtgemeinschaftswaren durch den Inhaber des externen Versandverfahrens begründet durch Rechtsstellung der Waren in vorübergehender Verwahrung eine gebührenverursachende Amtshandlung; danach kann der Inhaber als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG haften. • Kommt neben dem Gestellenden ein weiterer möglicher Kostenschuldner (z. B. der Empfänger) in Betracht, haften Gestellender und Empfänger nach § 13 Abs. 2 VwKostG als Gesamtschuldner; die Entscheidung, wen das Amt in Anspruch nimmt, unterliegt Ermessen. • Fehlerhafte oder unklare Feststellungen zur Zustellung der Einspruchsentscheidung und zu den tatbestandlichen Umständen der einzelnen Postsendungen rechtfertigen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht zur Nachholung der Feststellungen. Die Klägerin betreibt Postbeförderung und meldet gestellte Sendungen aus Drittländern in der Regel im Namen des Empfängers zu Zollverfahren an; ist dies nicht möglich, werden die Sendungen zur Bestimmungszollstelle befördert und dort gestellt. Für mehrere im Februar 2010 in zollamtliche Verwahrung geratene, nicht abgeholte Postsendungen erließ das Hauptzollamt (HZA) gegenüber der Klägerin einen Kostenbescheid über Verwahrungsgebühren. Das Finanzgericht hob den Bescheid auf, weil die Klägerin die Verwahrung nicht veranlasst habe und nicht verpflichtet sei, die Sendungen einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen; außerdem sei gegebenenfalls der Empfänger Kostenschuldner und das HZA habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt. Das HZA rügt, die Gestellung liege in der Pflichtenkreis der Klägerin als Inhaberin des externen Versandverfahrens (Art. 92 ZK) und setze damit die vorübergehende Verwahrung in Gang, sodass die Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG Kostenschuldner sei. Die Klägerin hält an der Auffassung des FG fest. • Revision des HZA ist begründet; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Das FG hat pflichtwidrig offengelassen, ob die Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) gewahrt ist; Unklarheiten des Zustellungsdatums sind von Amts wegen zu klären. • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; Veranlasser ist auch, wem die Maßnahme in dessen Pflichtenkreis fällt. • Art. 91 Abs. 2 Buchst. f und Art. 92 ZK regeln, dass Nichtgemeinschaftswaren im externen Versandverfahren von Auswechslungsstellen zur Bestimmungszollstelle befördert und vom Inhaber des Versandverfahrens dort zu gestellt werden; mit der Gestellung entsteht nach Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK die Rechtsstellung als Waren in vorübergehender Verwahrung. • Die Gestellung durch die Klägerin war willentlich und gehört zu ihrem Pflichtenkreis; damit wird die vorübergehende Verwahrung in Gang gesetzt und die Klägerin kann als Veranlasserin im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG gelten. • Die Klägerin handelt nicht (allein) als Vertreter des Empfängers; die Pflicht zur Gestellung obliegt dem Inhaber des externen Versandverfahrens eigenständig. • Neben der Klägerin kann aber auch der angegebene Empfänger Kostenschuldner sein; in diesem Fall haften Klägerin und Empfänger nach § 13 Abs. 2 VwKostG als Gesamtschuldner und das HZA muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 5 AO). • Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um zu bestimmen, in welchen einzelnen Fällen der Empfänger ebenfalls Kostenschuldner ist (z. B. Nichtbestellung, Selbstverzoller, verweigerte Annahme); das FG hat hierzu nachzuforschen und klare Feststellungen zu Zustellung und Zuordnung der einzelnen Sendungen zu treffen. Die Revision des Hauptzollamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin kann für die Verwahrungsgebühren als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Anspruch genommen werden, weil ihre willentliche Gestellung der Sendungen als Inhaberin des externen Versandverfahrens die vorübergehende Verwahrung begründet (Art. 92, Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK). Gleichzeitig ist möglich, dass der angegebene Empfänger ebenfalls Kostenschuldner ist; in diesem Fall haften Klägerin und Empfänger als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 2 VwKostG und das HZA muss nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, wen es in Anspruch nimmt. Da das Finanzgericht unklare oder unzureichende Feststellungen insbesondere zur Zustellung der Einspruchsentscheidung und zur konkreten Sachlage jeder einzelnen Postsendung getroffen hat, sind diese Feststellungen nachzuholen und die Entscheidung darauf aufbauend neu zu treffen.