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Beschluss

III B 222/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Revisionszulassungsverfahren ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe weder substantiiert dargelegt noch im Revisionsverfahren klärungsfähig sind. • Die bloße Behauptung einer Steuerhinterziehung begründet keine Klärungsfähigkeit; Entscheidungen über grundsätzliche Fragen setzen festgestellte oder zulässig gerügte Tatbestände voraus. • Eine abweichende Behandlung des Veranlagungswahlrechts nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nur prüfbar, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt vergleichbar und hinreichend festgestellt ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn das Gericht erkennbar entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; bloßes Nichtfolgen von Argumenten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision bei unklaren Grundsatzfragen zur Veranlagungswahl und fehlender Klärungsfähigkeit • Das Revisionszulassungsverfahren ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe weder substantiiert dargelegt noch im Revisionsverfahren klärungsfähig sind. • Die bloße Behauptung einer Steuerhinterziehung begründet keine Klärungsfähigkeit; Entscheidungen über grundsätzliche Fragen setzen festgestellte oder zulässig gerügte Tatbestände voraus. • Eine abweichende Behandlung des Veranlagungswahlrechts nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nur prüfbar, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt vergleichbar und hinreichend festgestellt ist. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn das Gericht erkennbar entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; bloßes Nichtfolgen von Argumenten genügt nicht. Die Klägerin war 1995/1996 mit E verheiratet. Nach Außenprüfung erließ das Finanzamt 2005 geänderte Einkommensteuerbescheide und später Aufteilungsbescheide, die E allein belasteten; die Klägerin beantragte stattdessen Aufteilung der Steuerschulden. 2006 führte das Finanzamt getrennte Veranlagungen durch, hob frühere Aufteilungen auf und setzte für E Null-Steuern fest, während die Klägerin Nachzahlungen leisten musste. Die Klägerin erhob Klage gegen die getrennten Veranlagungen und die Aufhebung der Aufteilungsbescheide. Während des Verfahrens wurde E gerichtlich verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen; nach seinem Tod beantragten seine Erben wieder Aufteilung der Steuerschulden, wogegen die Klägerin klagte. Das Finanzgericht wies die Klagen ab; die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Gehörsverletzung. • Das Verfahren über die Beschwerde war wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unterbrochen, wurde aber vom Finanzamt wieder aufgenommen; die Beschwerde ist unbegründet. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit und insbesondere die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten abstrakten Rechtsfragen nicht substantiiert dargelegt. • Die von der Klägerin angestellten Rechtsfragen setzen die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus; das Finanzgericht hat jedoch keine entsprechende Tatfeststellung getroffen, sodass die Fragen im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind. • Die behauptete Divergenz zur BFH- und anderer Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind und das FG keine abweichende Rechtsauffassung in derselben Frage vertreten hat. • Zur Frage der Anwendung von §169 Abs.2 Satz2 AO auf die Ausübung des Veranlagungswahlrechts hat der BFH in den herangezogenen Entscheidungen keine entsprechende abstrakte Aussage getroffen; die vom Klägerin behauptete Parallele besteht nicht. • Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) entfällt mangels nachgewiesener Divergenz in vergleichbaren Fällen. • Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) wird verneint: Das FG hat die mündlich und schriftlich vorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen; bloßes Nichtfolgen des Vortrags begründet keine Gehörsverletzung. • Die Urteilsgründe sind ausreichend; es liegt kein grober Begründungsmangel oder eine überraschende Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Vorträge vor. • Eine objektive Willkür oder ein schwerwiegender Rechtsfehler, der die Zulassung rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. • Damit liegen weder die formalen noch die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht substantiiert dargelegt; insbesondere sind die von ihr als grundsätzliche Fragen bezeichneten Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie auf der nicht festgestellten Annahme einer Steuerhinterziehung beruhen. Ferner besteht keine begründete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung und kein Verfahrensfehler durch Gehörsverletzung oder unzureichende Urteilsgründe. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts bestehen und die Klagen der Klägerin ohne Erfolg.