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Beschluss

X S 22/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügeführer schlüssig darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und was er bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte. • Bei Doppelerläuterung der Entscheidung ist zwischen tragender (entscheidungsrelevanter) Begründung und bloßen Zusatzbegründungen zu unterscheiden; nur gegen die erstere gerichtete Rügen sind entscheidungserheblich. • Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln müssen die hierfür erheblichen Tatsachen genau bezeichnet und, soweit erforderlich, Unterlagen vorgelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG ist maßgeblich, dass die Wertminderung zum Bilanzstichtag voraussichtlich dauernd war; die genaue Höhe des Teilwerts ist unbeachtlich, wenn diese zeitliche Dauerhaftigkeit nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge bei mangelnder Darlegung und Prüfungsumfang bei Teilwertabschreibung • Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügeführer schlüssig darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat und was er bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte. • Bei Doppelerläuterung der Entscheidung ist zwischen tragender (entscheidungsrelevanter) Begründung und bloßen Zusatzbegründungen zu unterscheiden; nur gegen die erstere gerichtete Rügen sind entscheidungserheblich. • Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln müssen die hierfür erheblichen Tatsachen genau bezeichnet und, soweit erforderlich, Unterlagen vorgelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. • Für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG ist maßgeblich, dass die Wertminderung zum Bilanzstichtag voraussichtlich dauernd war; die genaue Höhe des Teilwerts ist unbeachtlich, wenn diese zeitliche Dauerhaftigkeit nicht nachgewiesen ist. Der Kläger begehrte im Steuerverfahren Teilwertabschreibungen für bebaute und unbebaute Grundstücke zum Bilanzstichtag 31.12.2001. Das Finanzgericht lehnte die Abschreibung ab, weil nicht feststellbar war, dass eine Wertminderung voraussichtlich dauernd war; entscheidungserheblich war insbesondere die fehlende Feststellung zur Dauer der Wertminderung und zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits. Der Kläger führte eine Nichtzulassungsbeschwerde und reichte anschließend eine Anhörungsrüge ein, mit der er vortrug, das FG habe Gutachten und bestimmte Wertfeststellungen übergangen. Er rügte zudem, das FG habe dennoch Teilwertbeträge als zutreffend angesehen und die Anschaffungszeitpunkte seien bekannt gewesen. Der Kläger legte die angeblichen Gutachten nicht den Akten vor. Der Senat prüfte, ob die Anhörungsrüge die gesetzlichen Darlegungsanforderungen erfülle und ob die gerügten Punkte entscheidungserheblich seien. • Anhörungsrüge: Der Rügeführer muss schlüssig und substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen vom Gericht übergangen wurden und was er bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen hätte; ferner muss er darlegen, warum eine sofortige Beanstandung des Gehörs nicht möglich war oder dass er den Verstoß zuvor gerügt hat (vgl. § 133a Abs. 2 S. 5 FGO sinngemäß). • Fehlende Substantiierung: Der Kläger hat behauptet, Gutachten vorgelegt zu haben, die getrennte Werte für Grund und Boden sowie Gebäude enthielten, diese Gutachten jedoch nicht vorgelegt; damit fehlen die notwendigen genauen Tatsachenangaben zur Stützung der Verfahrensrüge und die Rüge ist nicht schlüssig erhoben. • Entscheidungstragende Begründung: Das FG hat seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung nicht nachgewiesen war; alle weiteren Ausführungen zur Höhe der Teilwerte oder zur Frage der unentgeltlichen/entgeltlichen Erwerbsweise sind Zusatzbegründungen und für die Entscheidung nicht entscheidend. • Rechtsfolge für Materie: Für eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG ist die voraussichtliche Dauer der Wertminderung ausschlaggebend; ohne Nachweis dieser Dauerhaftigkeit fehlt es an den Voraussetzungen der Abschreibung, unabhängig von der konkreten Höhe des geminderten Teilwerts. • Zu den Anschaffungszeitpunkten: Das vom Kläger angeführte Vertragsdatum bezieht sich nur auf seinen Erwerb; das FG bemängelte fehlende Angaben zu Anschaffungszeitpunkten bei der früheren Gesellschafterin, die für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit relevant sind. Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge nicht für erfüllt, weil der Kläger die behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht substantiiert und die behaupteten Gutachten nicht vorgelegt hat. Die tragende Begründung des finanzgerichtlichen Urteils bleibt wirksam: Eine Teilwertabschreibung scheidet mangels Nachweises einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus. Damit ändert die Anhörungsrüge nichts an der rechtlichen Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG, und der Klageantrag bleibt abgewiesen.