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Urteil

VI R 54/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerbegünstigungen für Arbeitgeberzuschüsse gelten nur für Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. • Ob eine Leistung "zusätzlich" ist, richtet sich nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage; haben Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch, sind die Leistungen nicht zusätzlich. • Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG greifen nicht, wenn die Zuschüsse vertraglich geschuldet sind. • Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung über Steuerfreiheit ist für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Zusatzleistungen nur bei fehlendem arbeitsvertraglichem Anspruch steuerlich begünstigt • Steuerbegünstigungen für Arbeitgeberzuschüsse gelten nur für Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. • Ob eine Leistung "zusätzlich" ist, richtet sich nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage; haben Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch, sind die Leistungen nicht zusätzlich. • Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG und Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG greifen nicht, wenn die Zuschüsse vertraglich geschuldet sind. • Billigkeitsentscheidung der Finanzverwaltung über Steuerfreiheit ist für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Arbeitgeberin, ein Steuerberatungsunternehmen mit rund 30 Beschäftigten, änderte ab Mitte 2005 Arbeitsverträge und wandelte Teile des bisherigen Bruttogehalts in monatliche Zusatzleistungen um. Die Verträge senkten den Bruttolohn und fügten in § 4 monatliche Wahlleistungen wie Tankkarte, Internetpauschale, Krankheitskostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Telekommunikationszuschüsse und betriebliche Altersvorsorge hinzu. § 4 Abs. 4 regelte die Anspruchsberechtigung und zahlungspflichtige Ersatzleistungen bei Wegfall individueller Voraussetzungen. Das Finanzamt qualifizierte Internet- und Kindergartenzuschüsse als nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und versagte die Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung; ebenso verweigerte es Billigkeitsfreistellungen für Krankheitskostenzuschüsse. Die Arbeitgeberin klagte erfolglos; der Fall gelangte in Revision zum BFH. • Anwendbare Normen: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (Pauschalbesteuerung für Internetzuschüsse), § 3 Nr. 33 EStG (Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüssen), § 42d Abs. 1 EStG (Haftung des Arbeitgebers). • Begriff der Zusätzlichkeit: "Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" ist danach nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat; maßgeblich ist die tatsächliche Rechtsgrundlage der Leistung (Vereinbarung oder dauernde Übung). • Gesetzeszweck: Der Gesetzgeber wollte durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung verhindern, dass regulär zu versteuernder Arbeitslohn in steuerbegünstigte oder pauschalbesteuerte Leistungen umgewandelt wird. Diese Auslegung entspricht Wortlaut und Ziel der Normen und früherer BFH-Rechtsprechung. • Anwendung auf den Fall: Die hier strittigen Zusatzleistungen waren in den Arbeitsverträgen als Ansprüche geregelt (§ 4 Abs. 4) und dienten als Ersatz für vorheriges Bruttogehalt; daher fehlt die rechtliche Zusätzlichkeit, die für Steuerbegünstigungen erforderlich wäre. • Billigkeitsfreistellungen: Die Voraussetzungen für eine aus Billigkeitsgründen gewährte Steuerfreiheit der Krankheitskostenzuschüsse nach den Lohnsteuer-Richtlinien lagen nicht vor; die Auslegung solcher Verwaltungsvorschriften obliegt der Finanzverwaltung und ist nur eingeschränkt gerichtlich zu prüfen. • Richtlinien und frühere Verwaltungspraxis: Selbst wenn ältere Lohnsteuer-Richtlinien anders formulierten, greift hier, dass bei zweckbestimmter Leistung oder Umwandlung in vereinbarten Arbeitslohn keine zusätzliche Leistung vorliegt. • Haftungstatbestand: Weil die Arbeitgeberin die lohnsteuerlichen Abzugs- und Abführungspflichten nicht erfüllte, war die Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG zu Recht festgestellt worden. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der BFH bestätigt, dass die beanstandeten Internetpauschalen, Kindergartenzuschüsse und Krankheitskostenzuschüsse nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn anzusehen sind, weil die Arbeitnehmer vertragliche Ansprüche hierauf hatten. Folglich kommen die steuerlichen Begünstigungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG und § 3 Nr. 33 EStG nicht zur Anwendung, und eine Billigkeitsfreistellung für Krankheitskostenzuschüsse war nicht zu gewähren. Die Arbeitgeberin haftet daher für die nicht abgeführte Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 EStG; der Haftungs- und Festsetzungsbescheid ist in den angegriffenen Teilen bestätigt.