Urteil
VII R 41/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind .
Entscheidungsgründe
Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind . II. Die Revision des Staatsministeriums ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 1. Für die Abnahme der Steuerberaterprüfung ist ein Prüfungsausschuss zuständig, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde gebildet wird (§ 37b Abs. 4 Satz 1 StBerG). Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern (§ 37b Abs. 5 Satz 1 StBerG). Für seine Mitglieder werden Stellvertreter berufen (§ 37b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StBerG). Es können auch mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden (§ 37b Abs. 5 Satz 2 StBerG). Aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 DVStB ergibt sich ferner, dass der Ausschuss mit Stimmenmehrheit entscheidet und seine Mitglieder das Recht haben, die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einzusehen. Wenn es schon nicht aus dem Begriff "Prüfungsausschuss" folgte, wäre nach diesen Bestimmungen klar und eindeutig, dass das StBerG bzw. die DVStB mit dem Prüfungsausschuss nicht etwa die Gesamtheit der bei der betreffenden Behörde berufenen Prüfer und deren Stellvertreter meinen, sondern das Gremium, welches ‑‑was den mündlichen Teil der Prüfung angeht‑‑ das Prüfungsgespräch führt und über die Bewertung der dort von den Prüflingen gezeigten Leistungen (ggf. mit Stimmenmehrheit) entscheidet. Herr X gehörte im Fall des Klägers diesem Gremium nicht an. 2. Die Teilnahme an der Beratung über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde ebenfalls als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind. § 14 Abs. 2 DVStB lässt allerdings zu, dass nach Maßgabe des Satzes 2 dieser Vorschrift Dritte "an der mündlichen Prüfung" teilnehmen bzw. ihnen vom Vorsitzenden die Anwesenheit gestattet wird. Unbeschadet dessen sind allerdings "die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses" nicht öffentlich (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DVStB). Dabei kann unter der Wendung "nicht öffentlich" schwerlich etwas anderes verstanden werden, als dass Dritte während der Prüfungen und bei den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht zugegen sein dürfen, sofern die einschlägigen Vorschriften (hier: § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVStB) ihnen nicht ausnahmsweise die Anwesenheit gestatten. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht aus dem Urteil des BVerwG in DÖV 1975, 65, das übrigens nicht die Teilnahme Dritter an der Entscheidungsberatung, sondern an dem Prüfungsgespräch (mit einem Wehrpflichtigen) betrifft. Die vom Staatsministerium angedeutete, offenbar durch die Lektüre dieses Urteils angeregte Überlegung, mit "nicht öffentlich" könne möglicherweise nur gemeint sein, dass nicht jeder beliebige Dritte (sondern nur Personen, die für ihre Anwesenheit einen plausiblen Grund geltend machen können) oder nicht jede beliebige Zahl Dritter bei den Prüfungen und Beratungen zugegen sein dürfen, kann weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach einer juristischen Verwendung der vorgenannten Wendung ernstlich in Betracht gezogen werden. Die Anwesenheit des Herrn X bei den Beratungen des Prüfungsausschusses wäre folglich mit § 14 Abs. 2 Satz 1 DVStB nur dann zu vereinbaren, wenn dies in § 14 Abs. 2 DVStB eine rechtliche Grundlage fände. § 14 Abs. 2 Satz 2 DVStB gestattet nur den "Vertretern" der Finanzverwaltung bzw. des Vorstandes der Steuerberaterkammer die Anwesenheit und dies auch nur während des Prüfungsgesprächs; er gestattet nicht etwa auch eine Teilnahme an der Beratung. Denn die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Prüfungen und Beratungen i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 1 DVStB, sondern nur auf die (mündlichen) Prüfungen, also das Prüfungsgespräch mit dem Prüfling, welches § 14 Abs. 2 Satz 1 DVStB klar und eindeutig von der Beratung als eines davon zu unterscheidenden weiteren Teils des Prüfungsverfahrens begrifflich trennt. Hierfür hat der Kläger mit Recht auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 DVStB hingewiesen, in dem diese Trennung ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommt und welche Vorschriften es zusammengenommen vollends ausschließen, unter Prüfung das gesamte Prüfungsverfahren zu verstehen (vgl. zu der in diesem Zusammenhang gebotenen Differenzierung auch BVerwG-Beschluss vom 31. Januar 1979 6 P 19/78, BVerwGE 57, 264). Da, wie sich von selbst versteht und deshalb keiner näheren Ausführung bedarf, die Anwesenheit einer Person während der Beratung eines Gremiums die Gefahr mit sich bringt, dass diese ‑‑wenn auch möglicherweise nur averbal‑‑ auf das Gespräch Einfluss nimmt, und eine solche Anwesenheit Dritter jedenfalls geeignet ist, die Unbefangenheit der stimmberechtigten Mitglieder jenes Gremiums zu beeinträchtigen, wäre es auch sachwidrig und, soweit ersichtlich, im Prüfungsrecht einmalig, wenn eine solche Teilnahme von der DVStB gestattet würde. Man müsste sich auch fragen, welchen Zweck die oberste Landesbehörde bzw. der Vorstand der Steuerberaterkammer mit einer solchen Anwesenheit ihrer Vertreter bei der Beratung eines Prüfungsausschusses verfolgen könnte, welcher nämlich gerade nicht unter der Aufsicht oder gar nach Maßgabe der Vorstellungen jener Institutionen entscheiden soll (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 DVStB). Bezieht sich aber demnach § 14 Abs. 2 Satz 2 DVStB zweifelsfrei nur auf das Prüfungsgespräch und nicht auf die Beratung des Prüfungsausschusses ‑‑und kann er folglich die Anwesenheit des Herrn X bei der Beratung der Prüfungskommission schon deshalb nicht rechtfertigen‑‑, so ist nach dem systematischen Zusammenhang des § 14 Abs. 2 Satz 3 DVStB mit jener Vorschrift keiner ernsthaften Diskussion zugänglich, dass auch diese Vorschrift nicht die Beratungen meint, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses also anderen Personen als den berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Anwesenheit bei einer Beratung nicht gestatten darf. 3. Diese klaren und eindeutigen Regelungen des Steuerberatungsrechts können entgegen der Auffassung des Staatsministeriums nicht durch § 175 GVG ergänzt oder modifiziert werden. Zum einen gestattet diese Vorschrift einzelnen Personen nur den Zutritt zu nichtöffentlichen "Verhandlungen", erlaubt jedoch nicht eine Anwesenheit bei den Beratungen eines Gerichts. Zum anderen sind die Vorschriften des Steuerberaterprüfungsrechts schwerlich einer Ergänzung durch Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts zugänglich oder bedürfen gar deren. Im Übrigen war Herr X offensichtlich keine "zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigte Person" oder eine "wissenschaftliche Hilfskraft" i.S. von § 193 Abs. 1 GVG. Aus diesem Grund scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Im Streitfall war Herr X eine dritte Person, der die Anwesenheit während der Prüfungsberatung nicht gestattet werden durfte. Die Anwesenheit einer solchen Person ist ein Verfahrensfehler. 4. Das Klagebegehren scheitert auch nicht daran, dass ein Einfluss der Anwesenheit des Herrn X auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden könnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die verfahrensfehlerhafte, rechtswidrige Anwesenheit des Herrn X bei der Beratung des Prüfungsausschusses über die vom Kläger in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen nicht deshalb ohne Bedeutung für die Rechtfertigung der Prüfungsentscheidung ist, weil seine Anwesenheit auf das Prüfungsergebnis keinen Einfluss hat haben können. Im Übrigen hat das FG nicht festgestellt, dass ein solcher Einfluss auszuschließen ist ‑‑und eine dahingehende, vom Staatsministerium offenbar für ohne Weiteres möglich gehaltene Feststellung lässt sich in Wahrheit hinsichtlich der Entscheidungen, die in Anwesenheit des Dritten getroffen worden sind, auch nicht treffen‑‑. Der erkennende Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, was bekanntlich auch ergänzende eigene Feststellungen des Revisionsgerichts ausschließt. Es ist überdies nicht einmal erkennbar, dass das Staatsministerium irgendetwas vernünftigerweise in Betracht zu Ziehendes und Substantiiertes dazu vorgetragen hätte, was eine solche Einflussnahme auszuschließen geeignet erscheinen lassen könnte; seine diesbezüglichen Behauptungen über den Ablauf der Beratung sind vielmehr offenbar ins Blaue hinein aufgestellt, zumal nicht angegeben ist, in welcher Weise sich das Staatsministerium über den Ablauf des ‑‑übrigens vertraulichen‑‑ Prüfungsgesprächs Aufschluss verschafft hat. Von selbst versteht sich, dass es nicht Sache des Prüflings ist, irgendetwas Konkretes dazu vorzutragen, was eine solche Einflussnahme der Anwesenheit des Dritten erwarten oder auch nur möglich erscheinen lässt, wodurch diesem auch eine Aufgabe auferlegt würde, der der Prüfling naturgemäß kaum gerecht werden könnte. 5. Der hiernach vorliegende Verfahrensfehler kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Staatsministerium lediglich verpflichtet wird, die Beratung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung zu wiederholen. Der erkennende Senat vermag nicht dem Vorschlag des Staatsministeriums näherzutreten, das angefochtene Urteil dahin zu ändern, dass das mündliche Prüfungsverfahren nicht wiederholt, sondern lediglich die Prüfungsleistungen des Klägers neu bewertet werden müssen. Dabei mag dahinstehen, ob sich die rechtswidrige Beeinflussung des Prüfungsausschusses durch die Anwesenheit Dritter bei der Beratung jemals dadurch eliminieren ließe, dass erneut beraten wird. Denn jedenfalls müsste eine solche Beratung in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abnahme der mündlichen Prüfung stehen und dürfte nicht ‑‑wie es im Streitfall allenfalls geschehen könnte‑‑ mehrere Jahre später erfolgen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken