Beschluss
XI R 48/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist (§120 Abs.2 FGO) nicht eingehalten wird.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt unverschuldetes Fristversäumnis voraus; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO).
• Zur Glaubhaftmachung eines Organisationsfehlers in der Anwaltskanzlei sind substantiiertes Vorbringen und geeignete Beweismittel (z. B. Auszug aus dem Fristenkalender, namentliche Benennung und Erklärungen) erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versäumte Revisionsbegründungsfrist — Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschulden nicht gewährt • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist (§120 Abs.2 FGO) nicht eingehalten wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt unverschuldetes Fristversäumnis voraus; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). • Zur Glaubhaftmachung eines Organisationsfehlers in der Anwaltskanzlei sind substantiiertes Vorbringen und geeignete Beweismittel (z. B. Auszug aus dem Fristenkalender, namentliche Benennung und Erklärungen) erforderlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ein behindertes Kind; die Familienkasse lehnte ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Nichtzulassungsbeschwerde war beim BFH erfolgreich und die Revision wurde zugelassen. Die Klägerin begründete die Revision nicht fristgerecht und bat nach Kenntnisnahme um Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Sie führte aus, die Frist sei im Fristenkalender der anwaltlichen Kanzlei irrtümlich gestrichen worden, vermutlich durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine Kopie eines Aktenformblatts "Genaue Fristenkontrolle" vor und versicherte den Sachvortrag anwaltlich. Die Revisionseingabe erfolgte erst nach Ablauf der Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses. • Die Revision war nicht fristgerecht begründet; die Monatsfrist endete am 26.04.2010, der Schriftsatz ging am 20.05.2010 ein. • Wiedereinsetzung nach §56 FGO kommt nur bei unverschuldetem Versäumnis in Betracht; nach ständiger Rechtsprechung schließt bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung aus. • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO); deshalb kann ein Organisationsverschulden in der Kanzlei der Klägerin zugerechnet werden. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche internen Sicherungen gegen versehentliche Streichungen von Fristen bestanden; es fehlen namentliche Angaben und Erklärungen der beteiligten Mitarbeiterinnen. • Die vorgelegte Kopie des Aktenformblatts reicht nicht als präsentes Beweismittel nach §155 FGO i.V.m. §294 Abs.2 ZPO; es fehlt der Auszug aus dem Fristenkalender, aus dem Eintragung und Streichung der Frist ersichtlich wären. • Mangels überzeugender Glaubhaftmachung und fehlender Darlegung konkreter Schutzvorkehrungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Versäumnis auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden beruht. Die Revision ist unzulässig und wurde durch Beschluss verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde und die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass das Versäumnis unverschuldet war; vielmehr ist ein Organisationsverschulden der Kanzlei nicht ausgeschlossen und der Klägerin zuzurechnen. Die vorgelegenen Unterlagen genügen nicht als Beweis für die behauptete irrtümliche Streichung im Fristenkalender. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache wirksam, da das Berufungsverfahren mangels fristgerechter Begründung der Revision nicht fortgeführt wird.