Beschluss
VI B 43/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor.
• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil ein gleichgelagerter BFH-Beschluss vom 11.9.2003 bereits die Rechtsfrage entschieden hat.
• Keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte oder divergierende Entscheidungen begründen die Zulassung der Revision.
• Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen sei (§115 Abs.2 Nr.2 FGO i.V.m. §116 Abs.3 Satz3 FGO).
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Entfernungspauschale nach bereits gefestigter BFH-Rechtsprechung • Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil ein gleichgelagerter BFH-Beschluss vom 11.9.2003 bereits die Rechtsfrage entschieden hat. • Keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte oder divergierende Entscheidungen begründen die Zulassung der Revision. • Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen sei (§115 Abs.2 Nr.2 FGO i.V.m. §116 Abs.3 Satz3 FGO). Die Beschwerdeführer (Kläger) rügen die steuerliche Behandlung der Entfernungspauschale. Streitgegenstand ist, ob die pauschale Abgeltung der Fahrtkosten auch dann greift, wenn typischerweise zwei Fahrten pro Arbeitstag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen. Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision gegen ein vorinstanzliches Urteil. Sie berufen sich auf grundsätzliche Bedeutung, mögliche verfassungsrechtliche Bedenken und divergierende Auffassungen. Der BFH prüft, ob die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO für die Revisionszulassung vorliegen. Relevante frühere Entscheidungen, insbesondere ein Beschluss des BFH vom 11.9.2003, behandeln denselben Fragenkomplex. Die Kläger verweisen ergänzend auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Literatur, die der Senat jedoch nicht als neu oder entscheidungserheblich ansieht. Die Beschwerdebegründung enthält nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Darstellung abweichender abstrakter Rechtssätze. • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (§115 Abs.2 FGO). • Der BFH verweist auf seinen Beschluss vom 11.9.2003 (VI B 101/03), in dem festgestellt wurde, dass die Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch bei typischerweise zwei Fahrten pro Arbeitstag abdeckt; damit fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung. • Die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Norm (§9 Abs.1 Satz3 Nr.4 EStG) wurde bereits geprüft; es ergeben sich keine neuen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung rechtfertigen. • Weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale noch die zitierte Literatur bringen neue rechtliche Aspekte, die bisher nicht geprüft wurden. • Zur Begründung der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung haben die Kläger die erforderliche Gegenüberstellung abweichender abstrakter Rechtssätze nicht erbracht (§116 Abs.3 Satz3 FGO). • Mangels Darlegung neuer oder divergierender Rechtsfragen ist die Revision nicht zuzulassen; der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen (§116 Abs.5 Satz2 FGO). Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt sind. Der BFH hält an seiner früheren Rechtsprechung fest, nach der die Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch bei typischerweise zwei Fahrten pro Arbeitstag abdeckt, und sieht keine neuen verfassungs- oder rechtspraktischen Gesichtspunkte, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen. Die vom Kläger vorgebrachten Verweise auf das Bundesverfassungsgericht und die Literatur ändern daran nichts. Zudem fehlt eine substantiiert dargestellte Divergenz zu anderen Entscheidungen, sodass auch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht begründet ist.