Beschluss
II B 45/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO sind nicht erfüllt.
• Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen und gegenüberzustellen, dass tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der vermeintlichen Divergenzentscheidung im Grundsätzlichen abweichen.
• Bei der Prüfung, ob ein Gebäude Bestandteil des Grundstücks ist, ist maßgeblich bürgerliches Recht, insbesondere §95 BGB, und nicht allein die Bewertungsvorschrift; der Umstand, wer das Gebäude errichtet hat (Eigentümer oder Nießbraucher), kann entscheidend sein.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender Divergenz und Berücksichtigung des §95 BGB • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO sind nicht erfüllt. • Zur Begründung einer Divergenz ist darzulegen und gegenüberzustellen, dass tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der vermeintlichen Divergenzentscheidung im Grundsätzlichen abweichen. • Bei der Prüfung, ob ein Gebäude Bestandteil des Grundstücks ist, ist maßgeblich bürgerliches Recht, insbesondere §95 BGB, und nicht allein die Bewertungsvorschrift; der Umstand, wer das Gebäude errichtet hat (Eigentümer oder Nießbraucher), kann entscheidend sein. Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Finanzgericht und beantragen die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof. Streitgegenstand ist die Auslegung eines Aufhebungsbescheids vom 26. Februar 2001 sowie die Frage, ob ein vom Nießbraucher errichtetes Gebäude als Bestandteil des fremden Grundstücks zu behandeln ist. Die Kläger rügen Abweichungen des FG von BFH-Rechtsprechung und berufen sich auf ein älteres BFH-Urteil (III R 50/01). Das FG hatte den Bescheid unter Berücksichtigung von Wortlaut und Umständen ausgelegt und darin auch den Schriftverkehr herangezogen, aus dem es das Ziel der Kläger ableitete. Der BFH prüft, ob eine rechtserhebliche Divergenz bzw. ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt. • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. • Voraussetzung für die Darlegung einer Divergenz ist die gegenüberstellende Darstellung tragender Erwägungen beider Entscheidungen, die Erkennbarkeit einer grundsätzlichen Abweichung, Entscheidungsrelevanz der Frage in beiden Fällen sowie Vergleichbarkeit der Sachverhalte; bloße Subsumtionsfehler genügen nicht. • Das FG hat die Auslegung des Aufhebungsbescheids umfassend begründet, insbesondere anhand von Wortlaut und Umständen; die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass diese Auslegung unvertretbar wäre. • Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt (Eigentümer errichtet, dann Nießbrauch bestellt) als der vorliegende Fall (Nießbraucher errichtet). Diese Tatsachenunterschiede verhindern die Annahme einer divergenten, für die Revision erforderlichen Rechtsfrage. • Für die Bewertung, ob ein Gebäude Bestandteil eines Grundstücks ist, ist bürgerliches Recht maßgeblich; §95 Abs.1 BGB führt dazu, dass ein vom Berechtigten an fremdem Grund errichtetes Werk nicht Bestandteil des Grundstücks ist, weshalb die bewertungsrechtliche Einstufung davon abhängig ist, wer das Gebäude hergestellt hat. • Die Kläger haben keinen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargelegt, der das Vertrauen in die Rechtsprechung so erschüttern würde, dass nur eine höchstrichterliche Korrektur Abhilfe schaffen könnte; offensichtliche Gesetzes- oder Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Kläger haben die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO für die Zulassung einer Revision nicht dargelegt, insbesondere fehlt eine hinreichend substantiiert begründete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung. Das FG hat die Auslegung des Aufhebungsbescheids schlüssig begründet und die maßgebliche Bedeutung des §95 Abs.1 BGB für die Frage, ob ein vom Nießbraucher errichtetes Gebäude Bestandteil des Grundstücks ist, zutreffend berücksichtigt. Es liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vor, der eine Wiederherstellung des Vertrauens in die Rechtsprechung durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern würde. Damit gewinnt die von der Entscheidung des FG getragene Rechtsauffassung; eine weitergehende höchstrichterliche Klärung ist nicht erforderlich.