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Beschluss

X B 214/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bindend. Daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den Gewerbesteuermessbetrag haben.
Entscheidungsgründe
NV: Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide sind für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bindend. Daher kann auch ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil keine Rechtskraftwirkung für den Gewerbesteuermessbetrag haben. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) entsprechenden Weise dargelegt. Da die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung weitestgehend identisch mit der Beschwerdebegründung des Parallelverfahrens X B 213/11 ist, verweist der Senat zur Begründung dieser Entscheidung auf seinen Beschluss vom 30. August 2012 im Verfahren X B 213/11. 2. Einer besonderen Erörterung bedarf es nur insoweit, als der Kläger die Auffassung vertritt, die Aufwendungen für den Rennstall seien auch gewerbesteuerrechtlich zwingend nach Maßgabe der Bindungswirkung des zur gesonderten Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 und 1996 ergangenen Urteils I zu beurteilen (Bl. 5 der Beschwerdebegründung). Dies ist indes unzutreffend. Weder Einkommensteuerbescheide noch Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.C.1.c) sind für die Gewerbesteuer bindend, wie der Kläger im Übrigen auf Bl. 11 seiner Beschwerdebegründung selbst zutreffend ausführt, ohne aus dieser Erkenntnis aber Folgerungen für seine Argumentation zu ziehen. Sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechtskraftwirkung früherer, zur gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen stellen sich in Bezug auf die Gewerbesteuer daher schon wegen der fehlenden Bindungswirkung nicht. 3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken