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Urteil

III R 43/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2008 anzusetzen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 22.12.2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340).
Entscheidungsgründe
NV: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2008 anzusetzen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 22.12.2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340). II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater nicht zu den Einkünften und Bezügen der T zu zählen ist. 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG ist ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, nur zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen. 2. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB hat auf die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge keinen Einfluss. Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips sind Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat (s. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340). Der Kindsvater hat gegenüber T keine Unterhaltszahlungen erbracht, ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen liegt nicht vor. Die ‑‑vom FG verneinte‑‑ Frage, ob der Kindsvater gegenüber T unterhaltsverpflichtet war, ist nicht entscheidungserheblich. 3. Nach den Feststellungen des FG lagen die Einkünfte und Bezüge der T ohne Berücksichtigung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 €. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Kindergeld. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken