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Beschluss

X S 5/12 (PKH)

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§142 FGO i.V.m. §114 ZPO). • Verfahrensfehler liegen nur vor, wenn das FG nach Aktenlage feststehende Tatsachen unberücksichtigt lässt; abweichende rechtliche Würdigung vorhandener Tatsachen führt nicht zur Revisionszulassung. • Die Heranziehung von Betriebsdaten eines Nachfolgebetriebs verletzt das Steuergeheimnis nicht, wenn die Offenbarung zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist (§30 Abs.4 Nr.1 AO).
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung bei fehlenden Erfolgsaussichten; Verwertung von Nachfolgebetriebsdaten zulässig • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§142 FGO i.V.m. §114 ZPO). • Verfahrensfehler liegen nur vor, wenn das FG nach Aktenlage feststehende Tatsachen unberücksichtigt lässt; abweichende rechtliche Würdigung vorhandener Tatsachen führt nicht zur Revisionszulassung. • Die Heranziehung von Betriebsdaten eines Nachfolgebetriebs verletzt das Steuergeheimnis nicht, wenn die Offenbarung zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist (§30 Abs.4 Nr.1 AO). Der Antragsteller klagte gegen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen das Finanzamt die Gewinne schätzte. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt und bestätigte die Schätzungsbefugnis des Finanzamts, reduzierte die Schätzung aber und setzte die Betriebseinnahmen des Klägers um 25 % höher als erklärt an. Der Antragsteller, anwaltlich vertreten, beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision. Er rügte Verfahrensfehler insbesondere in Bezug auf die Würdigung von Kassenabrechnungen und monierte, das FG habe Daten des Nachfolgebetriebs herangezogen, die nicht verwertet werden dürften. Das FG hatte seine Schätzung auch mit Zeugenaussagen und mit der Annahme begründet, der Nachfolgebetrieb habe in der Anfangsphase vergleichbare Verhältnisse aufgewiesen. Der PKH-Antrag blieb streitig. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Prozesskostenhilfe setzt nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit voraus. • Keine Verfahrensfehler: Ein Verstoß gegen §96 Abs.1 FGO liegt nur vor, wenn das FG Tatsachen, die nach Aktenlage feststehen, unberücksichtigt lässt; im vorliegenden Fall zog das FG aus vorhandenen Akten und Zeugenaussagen andere, vertretbare Schlussfolgerungen, weshalb kein verfahrensrechtlicher Mangel gegeben ist. • Beweiswürdigung und Gesamtwürdigung: Das FG stützte seine Annahme der vergleichbaren Verhältnisse nicht allein auf Kassenabrechnungen, sondern auf eine Gesamtwürdigung einschließlich Zeugenaussagen des Betriebsnachfolgers und einer weiteren Zeugin, die bestätigten, dass sich Abläufe und Abrechnungspraxis anfangs nicht verändert hätten. • Keine Überraschungsentscheidung: Das Gericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es an den Daten des Nachfolgebetriebs anknüpfen werde; der Einigungsvorschlag war insoweit voraussehbar, sodass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. • Verwertbarkeit von Nachfolgebetriebsdaten: Die Heranziehung dieser Daten verletzt das Steuergeheimnis nach §30 AO nicht, weil deren Offenbarung zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und zur Feststellung relevanter Tatbestandsmerkmale erforderlich und geeignet war. • Folgerung für PKH: Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das FG hat die Schätzungsbefugnis des Finanzamts bestätigt und seine Schätzung durch eine zulässige Gesamtwürdigung von Aktenlage und Zeugenaussagen begründet. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung oder ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis liegt nicht vor; die Nutzung der Daten des Nachfolgebetriebs war nach §30 AO gerechtfertigt. Mangels Erfolgsaussichten besteht kein Anspruch auf PKH, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist.