Beschluss
VII B 22/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, weshalb vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat, Säumniszuschläge zu entrichten sind . 2. NV: Erledigungserklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines der Beteiligten sind auch hinsichtlich der damit beabsichtigten Rechtsfolgen einer Auslegung zugänglich . 3. NV: Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt unter den Umständen des Streifalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Aufhebung eines Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung beseitigt dessen Rechtswirkung von Anfang an, weshalb vom Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat, Säumniszuschläge zu entrichten sind . 2. NV: Erledigungserklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines der Beteiligten sind auch hinsichtlich der damit beabsichtigten Rechtsfolgen einer Auslegung zugänglich . 3. NV: Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt unter den Umständen des Streifalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu . II. Die Beschwerde des HZA ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung. 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat sich durch die Zustellung der BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11 und VII B 185/11 die Hauptsache nicht erledigt. Wird ein gerichtlicher Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so wirkt diese Entscheidung nicht nur für die Zukunft, sondern beseitigt die Rechtswirkung des Beschlusses von Anfang an. Trotz des (aufgehobenen) Beschlusses verwirkt der Steuerpflichtige also für den Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuer nicht gezahlt hat oder ihm diese aufgrund der Instanzentscheidung zurückgewährt worden ist, Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO; das gilt unabhängig davon, ob, was streitig ist, die Gewährung der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung die Fälligkeit der festgesetzten Steuer beseitigt oder lediglich ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal jener Vorschrift ist. Hat im Streitfall die Entscheidung des FG keinen Bestand, sind mithin Säumniszuschläge verwirkt. Ob ihre Erhebung unterbleibt, weil sie mit Rücksicht auf schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Entscheidung des FG aus Gründen der Billigkeit ganz oder zumindest insoweit erlassen werden, als nicht auch bei Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht Aussetzungszinsen angefallen wären, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die bloße Aussicht auf einen solchen (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen führt nicht zur Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung oder des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens. 2. Es liegt auch keine wirksame übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens mit der Folge vor, dass der Beschluss des FG in Rechtskraft erwachsen wäre und von dem beschließenden Senat nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden wäre. Das HZA hat sich zwar dahin erklärt, es erkläre seine Beschwerde für erledigt, und die Antragstellerin hat sich dem ausdrücklich angeschlossen. Aus dem Sinnzusammenhang des diesbezüglichen Schriftsatzes des HZA ergibt sich allerdings klar und eindeutig, dass es damit nicht die eben bezeichneten Rechtsfolgen herbeiführen, sondern lediglich seine Auffassung zum Ausdruck bringen wollte, dass für die Zukunft von dem Beschluss über die Aufhebung der Vollziehung des FG keine Rechtswirkungen mehr ausgingen, zumal die Antragstellerin die festgesetzte Steuer inzwischen bezahlt habe. Da auch Erklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines Beteiligten der Auslegung zugänglich sind und bei dieser Auslegung nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften, sondern das wirklich Gemeinte zu erforschen ist (Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 138 FGO Rz 51, m.w.N.), kann der Erklärung des HZA mithin nicht entnommen werden, dass dieses seine Beschwerde für erledigt erklären wollte. Der Senat muss folglich nach wie vor über die Beschwerde des HZA, deren Zulässigkeit angesichts der eingangs dargestellten Rechtsfolge eines in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht zweifelhaft ist, zur Sache entscheiden. 3. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt nach den Umständen des Streitfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu, so dass eine Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken