Urteil
X R 36/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch durch Vereinbarung in einem Ehevertrag und nicht nur durch die schuldrechtlichen Regelungen der §§ 1587 ff. BGB a.F. begründet werden.
• Leistungen, die aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen und deren zugrundeliegende Einnahmen beim Leistenden der Besteuerung unterliegen, sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben abziehbar.
• Zahlungen im Rahmen einer Gesamtvermögensregelung sind nicht automatisch Werbungskosten; entscheidend ist, ob ohne die Vereinbarung eine Verringerung der beim Leistenden verbleibenden Versorgungsbezüge eingetreten wäre.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit ehevertraglicher schuldrechtlicher Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs.1 Nr.1b EStG • Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch durch Vereinbarung in einem Ehevertrag und nicht nur durch die schuldrechtlichen Regelungen der §§ 1587 ff. BGB a.F. begründet werden. • Leistungen, die aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen und deren zugrundeliegende Einnahmen beim Leistenden der Besteuerung unterliegen, sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben abziehbar. • Zahlungen im Rahmen einer Gesamtvermögensregelung sind nicht automatisch Werbungskosten; entscheidend ist, ob ohne die Vereinbarung eine Verringerung der beim Leistenden verbleibenden Versorgungsbezüge eingetreten wäre. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie schlossen 1991 einen notariellen Trennungs- und Ehevertrag, der unter anderem eine Regelung zu Unterhalt und zur Abtretung von je einem Drittel der Altersrenten des Ehemanns an die Ehefrau (Ziff. 1.5) sowie den ausdrücklichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F. (Ziff. 7) enthält. Die Scheidung erfolgte 1992 ohne Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. 2007 beantragte der Kläger die Eintragung eines Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte für Zahlungen an die geschiedene Ehefrau in Höhe von 37.089 €. Das Finanzamt bewilligte jedoch nur einen Teilbetrag. Die Klage war zunächst erfolglos. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und focht die teilweise Ablehnung an. Der BFH prüfte, ob es sich um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG handelt und ob die Zahlungen als Sonderausgaben oder als Werbungskosten abziehbar sind. • Zulässigkeit: Die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage war zulässig, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr für die Eintragungsfrage bestand (§ 39a, § 100 FGO). • Werbungskosten: Werbungskosten kamen nicht in Betracht. Entscheidend ist, ob ohne die Vereinbarung beim Leistenden die Versorgungsbezüge gemindert worden wären; tatsächliche Feststellungen ergaben, dass ohne die Vereinbarung keine Kürzung der Versorgungsbezüge dargetan oder festgestellt wurde, sodass kein Einkünftebezug i.S. von § 9 bzw. § 19 Abs. 2 EStG vorlag. • Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG: Die Vorschrift schützt Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die dem Zahlungspflichtigen zufließenden Einnahmen besteuert werden. Der Begriff des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs umfasst nicht nur die besonderen Fälle der §§ 1587 ff. BGB a.F., sondern kann auch durch Vereinbarung im Ehevertrag (auf Grundlage des § 1408 BGB a.F.) begründet sein. • Auslegung der Vereinbarung: Die Vereinbarung enthält in Ziff. 1.5 eine schuldrechtliche Regelung der Rentenansprüche, die als schuldrechtlicher Ausgleich zu verstehen ist; der Ausschluss in Ziff. 7 bezog sich auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren, nicht auf eine ehevertragliche schuldrechtliche Regelung. • Rechtliche Würdigung: Steuerrechtlich ist unerheblich, ob die Teilung dinglich oder schuldrechtlich sowie ob sie im Scheidungsverfahren oder im Ehevertrag erfolgt; maßgeblich ist der eingetretene Einkünfte‑/Renten‑Transfer, den § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG erfasst. • Höhe des Abzugs: Der abzugsfähige Betrag richtet sich nach dem steuerpflichtigen Anteil der zugrundeliegenden Einnahmen beim Leistenden; Betriebsrenten sind in vollem Umfang abzugsfähig, gesetzliche Renten in Höhe des Besteuerungsanteils nach den einschlägigen Regeln. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil auf und stellt fest, dass das Finanzamt verpflichtet war, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einen Freibetrag für Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 37.089 € einzutragen. Der Senat geht davon aus, dass die Vereinbarung von 1991 eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung für die Rentenansprüche des Klägers enthielt, welche einen einkunftserheblichen Transfer begründet und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG erfüllt. Werbungskosten konnten nicht anerkannt werden, weil keine Verminderung der beim Kläger verbleibenden Versorgungsbezüge festgestellt wurde. Die Höhe des Eintragungsanspruchs entspricht dem steuerpflichtigen Anteil der der Zahlung zugrunde liegenden Versorgungsbezüge; Betriebsversorgungsleistungen sind in vollem Umfang, Leistungen aus gesetzlicher Rente entsprechend dem Besteuerungsanteil abzugsfähig.