Beschluss
X B 5/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt die hinreichende Darstellung der Zulassungsgründe nach §116 Abs.3 FGO, ist die Beschwerde unzulässig.
• Hat der Steuerpflichtige keine Inventur erbracht und beteiligt er sich nicht ausreichend an der Sachaufklärung, kann das Finanzamt den Bestand schätzen.
• §240 Abs.3 HGB betrifft nicht das Vorratsvermögen zum Verkauf; eine pauschale Befreiung von Inventuren für Verkaufsbestände ist daraus nicht zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe • Fehlt die hinreichende Darstellung der Zulassungsgründe nach §116 Abs.3 FGO, ist die Beschwerde unzulässig. • Hat der Steuerpflichtige keine Inventur erbracht und beteiligt er sich nicht ausreichend an der Sachaufklärung, kann das Finanzamt den Bestand schätzen. • §240 Abs.3 HGB betrifft nicht das Vorratsvermögen zum Verkauf; eine pauschale Befreiung von Inventuren für Verkaufsbestände ist daraus nicht zu entnehmen. Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen und Handel mit Schüttgütern und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Zum 31.12.2005 nahm er keine Inventur der auf dem Betriebsgelände lagernden Schüttgüter vor, sondern schätzte deren Wert im Jahresabschluss. Das Finanzamt erhöhte im Änderungsbescheid 2005 den angesetzten Wert nach Außenprüfung um 5.000 €. Im Klageverfahren forderte der Berichterstatter den Kläger auf, Bestandszahlen und Nachweise vorzulegen. Der Kläger machte Angaben zu Umrechnungsfehlern, zur vermuteten Höchstmenge von 240 t und kündigte Unterlagen bzw. eine Verprobung an; er beantragte in der Verhandlung einen Sachverständigenbeweis. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete, das Finanzamt sei zur Schätzung berechtigt gewesen, die Höhe liege im Schätzungsrahmen, und Beweisanträge seien nicht zu erheben, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht gemäß §116 Abs.3 FGO schlüssig dargelegt hat. • Verfahrensrügen des Klägers sind unschlüssig; behauptete Beweisanträge stimmen nicht mit dem Sitzungsprotokoll überein und wurden nicht konkretisiert. • Ein angeblicher Beweisantrag auf Einsicht in Kalkulationstabellen wurde nicht als zulässiges Beweismittel nach §82 FGO bzw. §§371 ff. ZPO eingeordnet und die Möglichkeit, die Kalkulationen auszudrucken und als Schriftsatz einzureichen, nicht überzeugend dargelegt. • Der Kläger hätte vortragen müssen, warum er nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen in Papierform vorzulegen; ein kurzfristiger Hinweis des Gerichts war nicht zu erwarten. • Die Behauptung, für 2005 sei unstreitig keine Bestandsaufnahme vorgenommen worden, ist widersprüchlich zur eigenen früheren Erklärung des Klägers, keine Inventur gefertigt zu haben. • Die Berufung auf §240 Abs.3 HGB greift nicht, weil diese Vorschrift Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Sachanlagevermögen betrifft, nicht aber Vorratsvermögen zum Verkauf; zudem sieht sie regelmäßig zumindest Dreijahresrhythmen vor. • Das FG durfte den Sachverständigenbeweis ablehnen, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und der Beweis keine sichere Aufklärung erwarten ließ; Verzögerungsgründe nach §79b Abs.3 FGO sprachen ebenfalls dagegen. Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil er die Zulassungsgründe für die Revision nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 FGO entsprechend dargelegt hat. Das Finanzgericht durfte die Klage abweisen, da der Kläger weder eine Inventurliste für den Stichtag vorgelegt noch ausreichend substantiiert dargelegt hat, welche Beweisergebnisse durch weitere Beweiserhebungen zu erwarten wären. Die Schätzung des Bestands durch das Finanzamt blieb innerhalb des zulässigen Rahmens, und ein Beweiserhebungsantrag konnte wegen fehlender Mitwirkung nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Eine generelle Befreiung von Inventuren aus §240 Abs.3 HGB kommt für verkaufsbestimmte Vorräte nicht in Betracht, sodass die Entscheidung sachlich tragfähig ist und die Beschwerde nicht zur Revision zugelassen wird.