Beschluss
I E 2/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat. 2. NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten wirkt auch dann gegenüber einem im Tenor bestimmten Kostenschuldner, wenn jener die Rechtsmitteleinlegung für eine dritte Person (den Beteiligten) veranlasst hat. 2. NV: Führt die Kostengrundentscheidung nur einen Kostenschuldner an, ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit der der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft erhoben wird, unbegründet. II. Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Die als "Widerspruch/Einspruch" bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen; nur die Erinnerung ist statthafter Rechtsbehelf gegen den mit der Kostenrechnung festgesetzten sog. Kostenansatz des § 19 Abs. 1 GKG. Die Erinnerung konnte auch beim BFH durch den Erinnerungsführer eingelegt werden; einer Prozessvertretung bedurfte es nicht (s. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). 2. Die Erinnerung hat aber keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365). Der Einwand fehlender Kostenschuldnerschaft liegt zwar nicht von vornherein außerhalb des Kostenrechts, so dass er im Grundsatz Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein kann (s. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; s.a. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099). Da der Senatsbeschluss I B 161-163/11 jedoch eindeutig ausschließlich den Erinnerungsführer als Kostenschuldner bestimmt, war daran beim Kostenansatz zwingend (ohne Auswahl- oder Differenzierungsmöglichkeit wie bei mehreren Kostenschuldnern) anzuschließen (s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1099). Die Einwendung des Erinnerungsführers richtet sich daher im Kern gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, was erfolglos bleiben muss. 3. Es kommt auch nicht in Betracht, von einer Kostenerhebung gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Denn dies würde erfordern, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder dass die Einlegung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht nicht erkennbar, da sich der Senat bei der Kostenentscheidung "materiell" auf das Veranlasserprinzip (Kostenauferlegung für die Person, die den erfolglosen Prozess ‑‑hier: durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten‑‑ veranlasst hat) stützen konnte. 4. Soweit der Erinnerungsführer darauf verweist, dass ihm der Senatsbeschluss I B 161-163/11 nicht zugestellt worden sei, ist auf § 62 Abs. 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung zu verweisen. Eine Zustellung des Senatsbeschlusses erfolgte auf dieser Grundlage ausschließlich an die für die GmbH aufgetretenen Prozessbevollmächtigten. 5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken