Beschluss
VIII S 15/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist statthaft gegen einen Beschluss des BFH zur Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren, weil kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§69a GKG).
• Die Anhörungsrüge war rechtzeitig erhoben; formlose Mitteilungen gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht (§69a Abs.2 GKG).
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinem Entscheidungsbeschluss erwogen hat.
• Der Streitwert in der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens; Zinsen erhöhen den Hauptanspruch und damit den Streitwert, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln bestritten wurden und das FG darüber entschieden hat (§43 Abs.1 GKG analog).
• Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar; es fallen keine Gerichtsgebühren an und Kosten werden nicht erstattet (§69a GKG).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren unbegründet • Die Anhörungsrüge ist statthaft gegen einen Beschluss des BFH zur Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren, weil kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§69a GKG). • Die Anhörungsrüge war rechtzeitig erhoben; formlose Mitteilungen gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgemacht (§69a Abs.2 GKG). • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinem Entscheidungsbeschluss erwogen hat. • Der Streitwert in der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens; Zinsen erhöhen den Hauptanspruch und damit den Streitwert, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln bestritten wurden und das FG darüber entschieden hat (§43 Abs.1 GKG analog). • Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar; es fallen keine Gerichtsgebühren an und Kosten werden nicht erstattet (§69a GKG). Der Nichtanwalt klagte gegen eine Steuerfestsetzung und focht zugleich die Festsetzung von Zinsen an. Im Klageverfahren beantragte er die Aufhebung der Zinsfestsetzung und machte wiederholt geltend, die Zinserhebung sei rechtswidrig unabhängig von der Hauptsteuerforderung. Der Senat hatte in einem Beschluss die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen und ausgeführt, die Zinsen hätten zu Recht den Streitwert erhöht, weil der Kläger die Zinsfestsetzung eigenständig angegriffen und das Finanzgericht darüber entschieden habe. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung seines rechtlichen Gehörs und behauptete, der Senat habe neue, ihm nicht zur Kenntnis gebrachte Feststellungen getroffen. Das Verfahren vor dem Senat wurde ohne weitere Stellungnahme der Staatskasse fortgeführt. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Zinsfestsetzung Nebenforderung oder streiterhöhender Hauptanspruch sei. • Anhörungsrügesvoraussetzungen: Nach §69a GKG ist fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel besteht und entscheidungserheblich das Gehör verletzt wurde; hier liegt kein Verstoß vor. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Gegen Entscheidungen des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren steht kein Beschwerderecht zu, weshalb die Anhörungsrüge das zulässige Rechtsbehelfsmittel ist; die Rüge war fristgerecht (§69a Abs.2 GKG). • Keine Gehörsverletzung: Der Senat hat das Vorbringen des Rügeführers geprüft und in seinem Beschluss berücksichtigt; eine nachträgliche Erforschung oder Erfindung von Tatsachen liegt nicht vor. • Streitwertrechtliche Würdigung: Nach §43 Abs.1 GKG bleiben Nebenforderungen grundsätzlich unberücksichtigt, ausgenommen Fälle, in denen Zinsen den Hauptanspruch erhöhen; dies liegt vor, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung eigenständig geltend angefochten und das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat. • Sachverhaltswürdigung: Der Kläger hat in mehreren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er die Zinsfestsetzung unabhängig von der Hauptforderung für rechtswidrig hält und deren Aufhebung begehrte; damit war die Zinsfrage Teil des Hauptstreits und erhöhte den Streitwert. • Rechtsfolgen: Der Senatsbeschluss bleibt bestehen und ist unanfechtbar (§69a Abs.4 Satz4 GKG); keine Gerichtsgebühren, keine Kostenerstattung (§69a Abs.6 GKG). Die Anhörungsrüge ist unbegründet und der Beschluss des Senats, die Erinnerung zurückzuweisen, bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf gemacht, dass der Senat neue Feststellungen nicht verwendet habe, weil das Gericht sein Vorbringen geprüft und berücksichtigt hat. Die Zinsfestsetzung wurde zu Recht als streiterhöhender Gegenstand gewertet, weil der Kläger sie eigenständig angefochten und das Finanzgericht darüber entschieden hat; deshalb erhöhte sie den Streitwert. Der Beschluss ist unanfechtbar; es entstehen keine Gerichtsgebühren und die Kosten werden nicht erstattet.