Beschluss
VII R 57/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits ist nur über die Kosten zu entscheiden (§138 FGO).
• Die Kosten sind dem Finanzamt aufzuerlegen, das den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit die Klagegrundlage entzogen hat.
• Die Verrechnung von in der "kritischen" Zeit nach §§130 ff. InsO begründeten Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Forderungen (z. B. aus Investitionszulage) ist nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam, weil sie die Insolvenzmasse schmälert und die übrigen Gläubiger benachteiligt.
• Bei entgegenstehender Rechtsprechung anderer Senate ist für die Entscheidung auf die Rechtssätze des erkennenden Senats und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung; Unwirksamkeit von Verrechnung in kritischer Insolvenzzzeit • Bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits ist nur über die Kosten zu entscheiden (§138 FGO). • Die Kosten sind dem Finanzamt aufzuerlegen, das den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit die Klagegrundlage entzogen hat. • Die Verrechnung von in der "kritischen" Zeit nach §§130 ff. InsO begründeten Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Forderungen (z. B. aus Investitionszulage) ist nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam, weil sie die Insolvenzmasse schmälert und die übrigen Gläubiger benachteiligt. • Bei entgegenstehender Rechtsprechung anderer Senate ist für die Entscheidung auf die Rechtssätze des erkennenden Senats und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war ein angefochtener Bescheid des beklagten Finanzamts, mit dem dieses vorinsolvenzliche Forderungen gegenüber dem Insolvenzschuldner verrechnet haben soll. Die Verrechnung betraf Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts, die in der nach §130 ff. InsO als "kritisch" anzusehenden Zeit entstanden sind, und Forderungen aus Investitionszulage. Die Klagegrundlage entfiel, weil das Finanzamt den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der Senat prüfte unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilung die einschlägige Rechtsprechung zu Verrechnungswirkungen in der Insolvenz und stellte Abweichungen zwischen Senatebene fest. Es ging darum, ob die Verrechnung nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und konkurrierende Gläubiger benachteiligt. Eine Entscheidung in der Sache wurde nicht mehr getroffen, wohl aber der Verweis auf frühere Urteile des Senats und des BGH vorgenommen. • Nach übereinstimmender Erledigung ist gemäß §138 FGO nur noch über die Kosten zu entscheiden. • Billigem Ermessen entsprechend sind die Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen, da es den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit die Klagegrundlage entfallen ließ. • Der Senat folgt seinen früheren Entscheidungen (vgl. VII R 6/10 und VII R 62/10) und dem vom Senat entwickelten Rechtssatz, wonach die Verrechnung von in der nach §§130 ff. InsO kritischen Zeit begründeten Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts gegen vorinsolvenzliche Schulden nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und die übrigen Gläubiger benachteiligt. • Soweit andere Senate (z. B. V. Senat) abweichende Auffassungen vertreten, berührt dies die Kostenentscheidung nicht; bei einer Sachentscheidung hätte der Senat das für ihn verbindliche Recht und gegebenenfalls die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist übereinstimmend erledigt; daher wurde nur über die Kosten entschieden. Die Kosten des Verfahrens sind dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen, weil es den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit die Klagegrundlage entzogen hat. Der Senat nimmt auf seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Verrechnung in der kritischen Insolvenzzzeit Bezug und macht geltend, dass das Finanzamt in einer Sachentscheidung unterlegen wäre. Abweichende Auffassungen anderer Senate ändern an dieser Kostenverteilung nichts. Insgesamt siegt damit der Kläger insofern, als das Finanzamt die Kosten trägt und seine Verrechnungsmaßnahme aus Sicht des erkennenden Senats rechtlich nicht durchgesetzt worden wäre.