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Urteil

IV R 25/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für die Anmietung eines Begleitschiffs zu einer Regatta und die damit verbundenen Bewirtungskosten sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn ihr Einsatz der Unterhaltung oder Repräsentation dient. • Das Abzugsverbot erfasst nicht nur Jachten im engeren Sinn, sondern alle Wasserfahrzeuge, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung Unterhaltungs- oder Repräsentationszwecken dient. • Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) sind für die Rechtsprechung nicht bindend; eine pauschale Aufteilung auf Bewirtungskosten kommt nur in Betracht, wenn ein Veranstalter ein Leistungspaket (z. B. VIP-Loge mit Werbung und Bewirtung) bereitstellt.
Entscheidungsgründe
Nichtabzug von Kosten für Regatta-Begleitfahrt als Repräsentationsaufwand • Aufwendungen für die Anmietung eines Begleitschiffs zu einer Regatta und die damit verbundenen Bewirtungskosten sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn ihr Einsatz der Unterhaltung oder Repräsentation dient. • Das Abzugsverbot erfasst nicht nur Jachten im engeren Sinn, sondern alle Wasserfahrzeuge, wenn ihre bestimmungsgemäße Verwendung Unterhaltungs- oder Repräsentationszwecken dient. • Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben) sind für die Rechtsprechung nicht bindend; eine pauschale Aufteilung auf Bewirtungskosten kommt nur in Betracht, wenn ein Veranstalter ein Leistungspaket (z. B. VIP-Loge mit Werbung und Bewirtung) bereitstellt. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) mietete anlässlich der Kieler Woche 2006 ein historisches Segelschiff für eine Regatta-Begleitfahrt und bewirtete etwa 50 Teilnehmer, darunter 13 eigene Mitarbeiter. Gesamtkosten betrugen 10.959,88 € zzgl. Umsatzsteuer; die Klägerin machte 7.317,28 € als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die Kosten nach einer Verfügung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Klägerin hielt die Fahrt für eine Kundenveranstaltung vergleichbar mit der Anmietung einer Loge und berief sich auf BMF-Schreiben, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufteilung möglich sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein mit dem Ziel, den Abzug der weiteren Betriebsausgaben durchzusetzen. • Anwendungsbereich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG: Das Abzugsverbot erfasst Aufwendungen für Jachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen, wenn die Aufwendungen nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit sind. • Zweck der Norm: Das Gesetz schließt typisierend Aufwendungen aus, die der Unterhaltung oder unangemessenen Repräsentation dienen und dadurch mit der Lebensführung oder der wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde in Berührung stehen; ein konkreter Einzelfallzusammenhang ist nicht erforderlich. • Auslegung durch BFH: Entscheidend ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs; dient es der Unterhaltung oder Repräsentation, greift das Abzugsverbot unabhängig von Bauart, Größe oder Alter des Schiffs. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den Feststellungen des Finanzgerichts und den eigenen Angaben der Klägerin steht fest, dass das Schiff für Unterhaltungs- und Repräsentationszwecke eingesetzt wurde; daher sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig. • BMF-Schreiben und Gleichbehandlung: Die BMF-Schreiben sind nicht rechtlich bindend für den BFH. Eine auf diesen Schreiben beruhende pauschale Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein Leistungspaket eines Veranstalters (z. B. VIP-Loge mit Werbung und Bewirtung) erhält; ein solches Paket lag hier nicht vor. • Folge: Es sind keine Angemessenheitsprüfungen vorzunehmen, da das Gesetz typisiert den Abzug ausschließt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Verwendung des Schiffes diente nach Feststellungen und Vorbringen der Klägerin der Unterhaltung und Repräsentation, sodass das gesetzliche Abzugsverbot greift. Eine Berufung auf die BMF-Schreiben war unbegründet, weil kein vom Veranstalter geschnürtes Leistungspaket (VIP-Loge o.Ä.) vorlag und Verwaltungsanweisungen der Rechtsprechung nicht bindend sind. Damit bleibt der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid bestehen und die begehrten weiteren Betriebsausgaben werden nicht anerkannt.