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Urteil

VI R 30/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Arbeitgeberrabatten sind nur die Preisnachlässe als Arbeitslohn zu erfassen, die über die Rabatte hinausgehen, die auch fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr erhalten. • Der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebliche Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen tatsächlich angebotene Preis und umfasst übliche Rabatte. • Wenn Arbeitgeberrabatte auch im normalen Geschäftsverkehr gewährt werden, fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Vorteil und damit an lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberrabatte bei Jahreswagen: nur über dem allgemeinen Händlerrabatt liegender Vorteil steuerpflichtig • Bei Arbeitgeberrabatten sind nur die Preisnachlässe als Arbeitslohn zu erfassen, die über die Rabatte hinausgehen, die auch fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr erhalten. • Der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebliche Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen tatsächlich angebotene Preis und umfasst übliche Rabatte. • Wenn Arbeitgeberrabatte auch im normalen Geschäftsverkehr gewährt werden, fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Vorteil und damit an lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Kläger ist bei einem Automobilhersteller angestellt und erwarb in den Streitjahren Neufahrzeuge als Jahreswagen zu verbilligten Konditionen. Sein Bruttolohn enthielt für 2000 und 2002 geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber nach einem BMF-Schreiben pauschal ermittelt hatte. Die Ehegatten beantragten, nur die Rabatte als Arbeitslohn zu berücksichtigen, die den durchschnittlichen Händlerrabatt übersteigen. Das Finanzamt lehnte ab und stützte sich auf eine pauschalisierende Verwaltungsanweisung; die Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich. Streitfrage ist, ob und in welcher Höhe Arbeitgeberrabatte als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen sind und ob § 8 Abs. 3 EStG die Bewertungsvorschrift darstellt oder ein Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 EStG bleibt. • Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass geldwerte Vorteile aus Personalrabatten grundsätzlich lohnsteuerrechtlich zu erfassen sind, soweit sie ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben (§ 19 Abs. 1 EStG, § 8 EStG). • Nach § 8 Abs. 3 EStG bemisst sich der lohnsteuerrechtlich relevante Wert nicht nach unverbindlicher Listenempfehlung, sondern nach dem tatsächlichen Endpreis, also dem letzten Angebot des Händlers; dieser Endpreis umfasst übliche Rabatte, soweit sie auch fremden Letztverbrauchern gewährt werden. • Wenn Rabatte auch im normalen Geschäftsverkehr üblich sind, fehlt es an einem Vorteil, der speziell "für" die Beschäftigung gewährt wird; solche Rabatte sind daher kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Das Finanzgericht hat zu Recht nur diejenigen Arbeitgeberrabatte dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet, die über die üblichen durchschnittlichen Händlerrabatte hinausgehen; die weitere Begründung des Finanzamts, § 8 Abs. 3 EStG verdränge § 8 Abs. 2 EStG vollständig, war nicht entscheidungserheblich. • Fragen zum Abgabeort und zum möglichen Wahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bleiben im vorliegenden Fall offen, weil der maßgebliche Rabattanteil bereits anhand der üblichen Händlerkonditionen festgestellt werden konnte. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden lohnsteuerpflichtigen Vorteil erlangt, weil die gewährten Rabatte teilweise auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährt werden und somit nicht aus dem Arbeitsverhältnis herrühren. Nur diejenigen Preisnachlässe sind als Arbeitslohn zu erfassen, die über die üblichen Händlerrabatte hinausgehen; die vom Finanzgericht vorgenommene Kürzung der lohnsteuerpflichtigen Vorteile ist daher zutreffend. Damit ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Rabatte in den streitigen Jahren entsprechend dem Finanzgerichtsentscheid bestätigt.