Urteil
III R 28/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt.
Entscheidungsgründe
Hat ein Sozialleistungsträger bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und minderjährige Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. In diesem Falle ist unerheblich, dass es sich bei dem Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht um Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils handelt. II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung) insoweit rechtmäßig war, als der Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen der von ihr erbrachten Sozialleistungen zusteht und der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld daher als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X). 1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die ‑‑hier nicht einschlägigen‑‑ Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. 2. Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326); nach anderer Auffassung wurde § 104 Abs. 2 SGB X lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon bestehenden Rechtslage eingefügt, nach der der Erstattungsanspruch keine Personenidentität verlangte (Urteil des Bundessozialgerichts ‑‑BSG‑‑ vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; Roos, in von Wulffen, SGB X, § 104, Rz 13; BTDrucks 10/691, S. 26). Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist jedenfalls nur dann gegeben, wenn auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen (BSG-Urteil in BSGE 64, 96; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein. Dies setzt voraus, dass sie für dieselben Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und der Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (Senatsurteil vom 19. April 2012 III R 85/09, BFH/NV 2012, 1369, BFHE 237, 145). a) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es ‑‑wie im Streitfall‑‑ der Familienförderung dient, ebenso wie ‑‑bis 2004‑‑ die HLU und ‑‑seit 2005‑‑ die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833, m.w.N.). Wenn das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, handelt es sich daher für den jeweiligen Zeitraum um eine mit der HLU sowie dem Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) und dem Sozialgeld (§ 28 SGB II) gleichartige Leistung (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rz 16). b) HLU und Grundsicherung sind dem Kindergeld gegenüber auch nachrangig, da sie bedarfsorientiert gewährt werden (Störmann, in Jahn, SGB X, § 104 Rz 23) und der Sozialleistungsträger bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet wäre (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Ermittlung der HLU nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 2 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1833). Die dafür erforderliche Zeitkongruenz der Leistungen ist nach der vom FG vorgenommenen Herabsetzung des Erstattungsanspruchs im Streitfall gegeben. c) Für den Erstattungsanspruch ist unerheblich, dass die Sozialleistungen für die Kinder erbracht wurden, aber das Kindergeld aus sozialrechtlicher Sicht Einkommen der Klägerin darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 17. Dezember 2003 5 C 25/02, BFH/NV 2005, Beilage 1, 68), weil es weder den Kindern direkt zugeflossen ist noch an diese abgezweigt wurde (Senatsurteile in BFH/NV 2008, 1833, und in BFH/NV 2011, 1326). Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, dass dem Sozialhilfeträger in der Regel kein Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld zusteht, wenn er einem im eigenen Haushalt lebenden Kind HLU geleistet hat, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört (Senatsurteile vom 17. April 2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919; in BFH/NV 2008, 1833; in BFH/NV 2011, 1326). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, alle Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten und daher eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn für den Anspruch auf Sozialhilfe ist dann allein entscheidend, welchen Bedarf die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen haben und welches Einkommen ihnen anrechenbar zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Kindergeld ist in diesem Falle sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen, sei es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 19 Satz 2 SGB II bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil ‑‑hier der Klägerin‑‑ selbst, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II bei den zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kindern (BVerwG-Urteil vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339). Diese leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach § 11 Abs. 1 SGB II ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800). Das sozialrechtlich als Einkommen der Klägerin anzusehende Kindergeld hätte daher in dem vom FG festgestellten Umfang die vom Beigeladenen für die Kinder erbrachten Sozialleistungen gemindert. Ob der Beigeladenen ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch auch wegen der für die Klägerin und ihren Ehemann erbrachten Sozialleistungen zustand, hat der Senat nicht zu entscheiden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken