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Beschluss

VI B 21/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wiederholter Verwaltungsakt stellt keinen neuen Verwaltungsakt dar und ist daher nicht selbständig anfechtbar. • Eine wiederholende Verfügung wird nicht dadurch zum anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie als solcher formuliert ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. • Ist die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt, liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor.
Entscheidungsgründe
Wiederholung eines Verwaltungsakts ist kein neuer, anfechtbarer Verwaltungsakt • Ein wiederholter Verwaltungsakt stellt keinen neuen Verwaltungsakt dar und ist daher nicht selbständig anfechtbar. • Eine wiederholende Verfügung wird nicht dadurch zum anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie als solcher formuliert ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. • Ist die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt, liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor. Der Beschwerdeführer rügte, ein wiederholter Bescheid sei trotz irreführender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb laufender Rechtsmittelfrist als neuer, anfechtbarer Verwaltungsakt zu behandeln. Streitparteien sind der Beschwerdeführer und die Finanzverwaltung; Streitgegenstand ist die Frage der Anfechtbarkeit wiederholter Verwaltungsakte. Relevant ist, ob die Form und die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung einen Einspruch oder eine andere Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der wiederholte Bescheid ein eigenständiger Verwaltungsakt sei. Der Senat prüfte, ob die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob BFH-Rechtsprechung hierzu bereits besteht. Es ging auch um die Rechtsfolgen einer irreführenden Rechtsbehelfsbelehrung bei wiederholenden Verfügungen. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar wäre. • Die vom Beschwerdeführer gerügte Frage ist durch die ständige BFH-Rechtsprechung als geklärt anzusehen: Bei Wiederholung eines Verwaltungsakts liegt kein neuer Verwaltungsakt vor. • Die bloße Form des Bescheids und das Vorhandensein einer Rechtsbehelfsbelehrung führen nicht dazu, dass eine wiederholende Verfügung selbständig anfechtbar wird. • Folglich eröffnet die Wiederholung kein Recht zum Einspruch oder zu sonstigen Rechtsbehelfen gegen einen neuen Verwaltungsakt. • Das Schrifttum steht mit der BFH-Ansicht in Einklang und liefert keine Anhaltspunkte für eine Abweichung. • Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfrage ist die Beschwerde nicht von grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. • Der Senat verzichtete gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine weitergehende Begründung. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; der Senat hat entschieden, dass ein wiederholter Verwaltungsakt keinen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, sodass der Betroffene nicht die Möglichkeit eines Einspruchs aus dieser Wiederholung herleiten kann. Die mittels Rechtsbehelfsbelehrung versehene wiederholende Verfügung ändert daran nichts. Da die Rechtsfrage durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und das Schrifttum die Auffassung teilt, hat der Senat die Beschwerde als nicht von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zurückgewiesen und eine weitergehende Begründung abgekürzt nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO. Der Beschwerdeführer gewinnt nicht; seine Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Wiederaufnahme eines Anfechtungsrechts gegen die wiederholte Verfügung.