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Beschluss

X S 19/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlender endgültiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann die Finanzbehörde im Rahmen des Ermessens den Abzugsbetrag nach §155 Abs.2 i.V.m. §162 Abs.5 AO schätzen und damit einen vorläufigen Sonderausgabenabzug nach §10f i.V.m. §7i EStG zulassen. • Die Schätzungsbefugnis des §162 Abs.5 AO erstreckt sich auch auf Besteuerungsgrundlagen, die von Fachbehörden in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind; sie knüpft nicht an die Voraussetzungen der Abs.1 und 2 an. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO genügen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im summarischen Verfahren. • Die Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung ab Fälligkeit kann gerechtfertigt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden und dem Steuerpflichtigen kein Verschulden an Verzögerungen vorzuwerfen ist.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Denkmal-Sanierungskosten und Aussetzung der Vollziehung bei fehlender Denkmalschutzbescheinigung • Bei fehlender endgültiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann die Finanzbehörde im Rahmen des Ermessens den Abzugsbetrag nach §155 Abs.2 i.V.m. §162 Abs.5 AO schätzen und damit einen vorläufigen Sonderausgabenabzug nach §10f i.V.m. §7i EStG zulassen. • Die Schätzungsbefugnis des §162 Abs.5 AO erstreckt sich auch auf Besteuerungsgrundlagen, die von Fachbehörden in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind; sie knüpft nicht an die Voraussetzungen der Abs.1 und 2 an. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO genügen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im summarischen Verfahren. • Die Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung ab Fälligkeit kann gerechtfertigt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden und dem Steuerpflichtigen kein Verschulden an Verzögerungen vorzuwerfen ist. Antragsteller kauften 2007 zwei Altbauwohnungen, die saniert und zu einer Einheit zusammengelegt wurden; der Kaufpreis wurde auf Grundstück, Altbausubstanz und Sanierung aufgeteilt. Sie beantragten für 2008 die steuerliche Berücksichtigung von Sonderabschreibungen bzw. Aufwendungen nach §7i EStG i.V.m. §10f EStG in Höhe der vertraglich ausgewiesenen Sanierungskosten. Das Finanzamt lehnte den beantragten Abzug ab, weil eine endgültige Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht vorlag. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte die als förderfähig anzuerkennenden Aufwendungen, wobei es einen Sicherheitsabschlag berücksichtigte. Das Finanzamt legte Revision ein und verweigerte die weitere Aussetzung der Vollziehung; die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz beim BFH inklusive Aufhebung von Säumniszuschlägen. • Zuständigkeit: Mit eingelegter Revision ist der BFH für den Aussetzungsantrag nach §69 Abs.3 FGO zuständig. • Zulässigkeit: Der AdV-Antrag war zulässig, weil das vorherige FG-Verfahren durch Rücknahme nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung geführt hatte. • Ernstliche Zweifel: Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids, weil das FA die Möglichkeit hatte, den Abzugsbetrag vorläufig im Wege der Schätzung nach §155 Abs.2 i.V.m. §162 Abs.5 AO zu prüfen, dies aber nicht getan hat. • Schätzung: §162 Abs.5 AO erlaubt die Schätzung von Grundlagen, die der Feststellung in Fachbehördenbescheiden unterliegen; die Schätzung knüpft nicht an die Anforderungen der Abs.1 und 2 an. • Fortgeltung der FG-Entscheidung: Das FG hat zu Recht dem Grunde nach die förderfähigen Aufwendungen anerkannt und einen Sicherheitsabschlag vorgenommen; die Schätzung und deren Methodik sind im summarischen Verfahren nicht als unzulässig erkennbar. • Aufhebung der Vollziehung: Die Aufhebung ist gerechtfertigt, weil die Zweifel bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestanden und die Antragsteller hinreichend tätig geworden sind, um die Aussetzung zu erreichen. • Sicherheitsleistung: Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs; daher ist die AdV und Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. • Folgen: Die Berechnung der konkret auszuschließenden bzw. auszusetzenen Steuerbeträge und Nebenleistungen wird dem Finanzamt zur Durchführung übertragen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2008 ist zulässig und begründet; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen insoweit, als das Finanzamt den vollen Sonderausgabenabzug nach §10f i.V.m. §7i EStG versagt hat, ohne zuvor eine Schätzung nach §155 Abs.2 i.V.m. §162 Abs.5 AO vorzunehmen. Die Aussetzung der Vollziehung wird gewährt und zugleich die Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitstag aufgehoben, sodass bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag entstehende Säumniszuschläge entfallen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen. Die konkrete Berechnung der auszusetzenden und aufgehobenen Steuerbeträge sowie der Nebenleistungen überträgt der Senat dem Finanzamt.