Urteil
VII R 26/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine steuerliche Begünstigung nach Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG kommt nur demjenigen zugute, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den begünstigten Zwecken verwendet oder ein Luftfahrtunternehmen ist.
• Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet oder verchartert, gibt die Sachherrschaft über die Luftfahrtbetriebsstoffe an den Charterer ab; der Charterer ist als Verwender und damit potenziell entlastungsberechtigt anzusehen.
• Ein unmittelbarer Anspruch auf Mineralölsteuervergütung aus Unionsrecht besteht nicht, wenn weder ein Luftfahrtunternehmen vorliegt noch das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient.
Entscheidungsgründe
Keine Mineralölsteuervergütung für reinen Vermieter/Vercharterer von Flugzeugen • Eine steuerliche Begünstigung nach Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG kommt nur demjenigen zugute, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den begünstigten Zwecken verwendet oder ein Luftfahrtunternehmen ist. • Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet oder verchartert, gibt die Sachherrschaft über die Luftfahrtbetriebsstoffe an den Charterer ab; der Charterer ist als Verwender und damit potenziell entlastungsberechtigt anzusehen. • Ein unmittelbarer Anspruch auf Mineralölsteuervergütung aus Unionsrecht besteht nicht, wenn weder ein Luftfahrtunternehmen vorliegt noch das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Die Klägerin betreibt Vermietung und Vercharterung von Flugzeugen; sie stellte für 2004 einen Antrag auf Erstattung der entrichteten Mineralölsteuer für Flugbenzin. Vertragsgegenstand war die Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst Pilot, nicht die geschuldete Beförderung von Personen oder Sachen. Das Hauptzollamt lehnte den Erstattungsantrag mit Verweis auf Verjährung und fehlende Anspruchsberechtigung ab. Das Finanzgericht verneinte einen Anspruch aus nationalem Recht und führte aus, die Klägerin übe keine Luftfahrt im steuerrechtlichen Sinne aus, weil die tatsächliche Nutzung durch die Mieter erfolgte. Der BFH legte Vorfragen dem EuGH vor; der EuGH entschied, dass die Befreiung nicht einem Unternehmen wie der Klägerin zugutekommt, wenn die Nutzung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. • Anwendbare Normen: §4 Abs.1 Nr.3 Buchst. a MinöStG 1993, §50 Abs.1 MinöStV; Art.14 Abs.1 Buchst. b RL 2003/96/EG; Entlastungsregelungen des EnergieStG (§§24,27,52). • Auslegung nationaler Vorschriften: Nach §4 Abs.1 Nr.3 MinöStG i.V.m. §50 MinöStV steht die Steuerbegünstigung nur Luftfahrtunternehmen zu, die Luftfahrtbetriebsstoffe für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für entgeltliche Luftfahrt-Dienstleistungen verwenden; die Klägerin besitzt keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung und ist kein Luftfahrtunternehmen. • Verwendereigenschaft und Sachherrschaft: Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse verwendet und über sie sachherrschaftlich verfügen kann. Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet/verchartert überlässt die Sachherrschaft und konkrete Verwendung dem Charterer; dieser ist daher als Verwender anzusehen. • Rolle des EuGH-Rechts und Vorabentscheidungen: EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass die Begünstigung nicht automatisch Vermietern/Vercharterern zusteht; eine unmittelbare Anwendung des Unionsrechts führt hier nicht zu einem Anspruch, weil weder ein Luftfahrtunternehmen noch eine unmittelbare Nutzung für entgeltliche Luftfahrt-Dienstleistungen vorliegt. • Verjährungsfrage: Es kann offen bleiben, ob §169 Abs.2 Nr.1 AO wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie unangewendet bleibt; jedenfalls fehlt der materielle Anspruch der Klägerin. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Mineralölsteuer. Die Klägerin betreibt kein Luftfahrtunternehmen im steuerrechtlichen Sinn und ist nicht als entlastungsberechtigter Verwender anzusehen, weil sie die Sachherrschaft über das aufgetankte Flugzeug und damit über die Luftfahrtbetriebsstoffe an die Charterer abgibt. Die Charterer nutzten die Flugzeuge und sind daher als tatsächliche Verwender einzustufen, denen gegebenenfalls eine Vergütung zustehen kann. Ein unmittelbarer Anspruch aus Unionsrecht besteht nicht, weil weder die Klägerin noch ihre Kunden das Flugzeug unmittelbar zur entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen einsetzten.