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Beschluss

VII B 182/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das rückwirkende Erlöschen eines Brennrechts wegen unerlaubter Vergünstigungsnutzung ist verhältnismäßig, wenn kein milderes Mittel zur Sicherung des Branntweinmonopols und des Steueraufkommens vorhanden ist. • Ein Brennrecht für das Brennen unter Abfindung ist kein privates Vermögensrecht im Sinne des Art. 14 GG und genießt daher nicht den vollen Schutz der Eigentumsgarantie. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung sind substantiiert vorgetragene verfassungsrechtliche Angriffe erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Rückwirkender Verlust des Brennrechts bei Vergünstigungsmissbrauch ist verhältnismäßig • Das rückwirkende Erlöschen eines Brennrechts wegen unerlaubter Vergünstigungsnutzung ist verhältnismäßig, wenn kein milderes Mittel zur Sicherung des Branntweinmonopols und des Steueraufkommens vorhanden ist. • Ein Brennrecht für das Brennen unter Abfindung ist kein privates Vermögensrecht im Sinne des Art. 14 GG und genießt daher nicht den vollen Schutz der Eigentumsgarantie. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung sind substantiiert vorgetragene verfassungsrechtliche Angriffe erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger übernahm 1985 ein Brennrecht für seine landwirtschaftliche Verschlussbrennerei; die Bewilligung war 1996 auf 142 Hektoliter festgesetzt, zusätzlich war Abfindungsbrennen durch Stoffbesitzer erlaubt. Bei Kontrollen stellte das Hauptzollamt erhöhte Alkoholausbeuten fest; der Kläger gab zu, der Maische über Jahre Zucker beigemischt zu haben, auch bei Stoffbesitzerbrennen. Das HZA entzog ihm Vergünstigungen und leitete ein Strafverfahren ein. Die Oberfinanzdirektion stellte mit Wirkung zum 1.10.1996 (später geändert auf 1.10.1999) das Erlöschen des Brennrechts wegen Klassenwechsels zur gewerblichen Brennerei fest; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG bestätigte das Erlöschen nach §10 Abs.5, §116a Abs.1 Nr.3 BO i.V.m. §38 Abs.1 Nr.2 BranntwMonG rückwirkend zum 1.10.1999 und bejahte die Verhältnismäßigkeit sowie die Unverletztheit von Art.12 GG und Art.3 GG. Der Kläger begehrt Revision u.a. mit der Behauptung, das rückwirkende Erlöschen verstoße gegen die Verhältnismäßigkeit und die Eigentumsgarantie des Art.14 GG. • Die Beschwerde ist unbegründet; das FG hat die Verhältnismäßigkeitsfrage nicht unbeantwortet gelassen, da es sich auf die ausführliche Einspruchsentscheidung gemäß §105 Abs.5 FGO bezogen hat, in der die BFD die Verhältnismäßigkeit geprüft und das Fehlen milderen Mittels zur Sicherung des Monopols und des Steueraufkommens dargelegt hat. • Die Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) und zur Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) sind nicht erfüllt, weil der Kläger die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht substantiiert darlegt und sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit im Steuerrecht auseinandersetzt. • Soweit der Kläger geltend macht, das Brennrecht sei als privates Vermögensrecht zu qualifizieren und durch Art.14 GG geschützt, fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Eigentumsbegriff des BVerfG; der BFH hat hingegen in ständiger Rechtsprechung (u.a. VII R 6/94) beurteilt, dass Vergünstigungen beim Brennen unter Abfindung keinen vermögensrechtlichen Schutz im Sinne des Art.14 GG begründen. • Der Senat stellt klar, dass das Brennen unter Abfindung ein steuer- und monopolrechtliches Sondergefüge mit Ausnahmecharakter darstellt und der dauerhafte Ausschluss von der Vergünstigung nicht den Schutzbereich des Art.14 GG eröffnet. • Die formellen Zulassungsvoraussetzungen für die Revision wegen Verfahrensmängeln sind nicht gegeben, da das FG die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Begründung übernommen hat und damit keine unzureichende Urteilsbegründung vorliegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das FG-Urteil bleibt bestehen. Das rückwirkende Erlöschen des Brennrechts zum 1.10.1999 ist verhältnismäßig begründet durch den dauerhaften Missbrauch der Vergünstigungen und das damit verbundene Risiko für das Branntweinmonopol und das Steueraufkommen. Ein Brennrecht für das Brennen unter Abfindung ist kein privates Vermögensrecht im Sinne des Art. 14 GG und unterliegt nicht dem vollen Schutz der Eigentumsgarantie. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Verfahrensmängeln sind nicht erfüllt, weil der Kläger die verfassungsrechtlichen Angriffe nicht substantiiert dargelegt hat.