Beschluss
III B 1/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich . 2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht aus .
Entscheidungsgründe
1. NV: In der bloßen Verschiebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit liegt keine Aufhebung des Termins. Eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO ist insoweit nicht erforderlich . 2. NV: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der die Diagnose ansonsten nur verschlüsselt ausgewiesen ist, reicht auch zur Entschuldigung eines Prozessbevollmächtigten nicht aus . II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls nicht vor. 1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt weder in der Verschiebung des Verhandlungstermins noch in der ohne die Anwesenheit der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführten mündlichen Verhandlung. a) Entgegen der Auffassung der Kläger lag in der Verschiebung des Verhandlungstermins von 10:00 Uhr auf 12:30 Uhr zunächst keine Aufhebung des Termins, die eine erneute Ladung unter Beachtung der Ladungsfrist des § 91 FGO erforderlich gemacht hätte. Denn der Zweck der Ladungsfrist, den Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung einzuräumen, wird durch die bloße Änderung der Uhrzeit nicht beeinträchtigt (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 9. Mai 2012 VII B 3/12; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 91 Rz 63, m.w.N.). Im Streitfall bestand ersichtlich auch deshalb ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf den Termin, weil der Kläger das FG über den am 7. Oktober 2011 anberaumten kollidierenden Termin vor dem Arbeitsgericht erst am 10. November 2011 in Kenntnis setzte, obwohl das FG seinerseits bereits am 19. Oktober 2011 geladen hatte. b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt weiter nicht deshalb vor, weil das FG weder das vorgelegte Attest noch die behauptete Verhinderung des Sozius zum Anlass einer Terminsaufhebung genommen hat. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält als Diagnose lediglich die Angabe "V.a. H 16.0". Ein konkretes Krankheitsbild lässt sich daraus nicht ersehen. Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen (BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419). Aufgrund der im Streitfall gemachten Angaben war es dem FG nicht möglich, die Art und Schwere der Erkrankung nachzuvollziehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Ausführungen in einem ärztlichen Attest das Gericht jedoch in die Lage versetzen, selbst zu beurteilen, ob aufgrund der Schwere der Erkrankung ein erheblicher Grund vorliegt, der zur Verhandlungsunfähigkeit führt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Bescheinigung nicht. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger sich auf seine Stellung als Prozessbevollmächtigter beruft. Auch bei Bevollmächtigten ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsaufhebung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80). Im Übrigen übersehen die Kläger, dass das FG die Ablehnung der Terminsaufhebung ‑‑abgesehen vom Inhalt des vorgelegten Attests‑‑ zusätzlich damit begründet hat, der Kläger habe angesichts der seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung Vorsorge für die Wahrnehmung des Termins durch Bestellung eines Bevollmächtigten treffen müssen, was er aber nicht dargelegt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der geltend gemachten Verhinderung des Sozius, da es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehle. Diese schlüssige Begründung des FG hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht angegriffen. Die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das FG ist damit nicht zu beanstanden. 2. Soweit die Kläger eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügen, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, und erfordert deshalb, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es ist in keiner Weise dargelegt, was das FG aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht an entscheidungserheblichen Tatsachen noch hätte aufklären müssen, zumal die Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend machen, ihr Sachvortrag sei hinreichend und belegt gewesen. Damit wenden sie sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken