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Urteil

I R 76/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Frankreich wohnende Grenzgängerin, die in Deutschland für eine kirchliche Einrichtung arbeitet, ist nicht automatisch nach der Grenzgängerregel des Art.13 Abs.5 DBA-Frankreich von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich einschlägig ist. • Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich erfasst Zahlungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; der Begriff ist nach dem Recht des Anwendungsstaats zu bestimmen und schließt Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht aus. • Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich greift, wenn die Vergütungen für gegenwärtige Dienstleistungen in der Verwaltung gezahlt werden; es genügt eine Einbindung in die Verwaltung bzw. in eine juristische Person des öffentlichen Rechts, nicht erforderlich ist die unmittelbare Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.
Entscheidungsgründe
Kirchlicher Arbeitgeber als juristische Person des öffentlichen Rechts begründet Besteuerungsrecht Deutschlands (Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich) • Eine in Frankreich wohnende Grenzgängerin, die in Deutschland für eine kirchliche Einrichtung arbeitet, ist nicht automatisch nach der Grenzgängerregel des Art.13 Abs.5 DBA-Frankreich von der deutschen Besteuerung freigestellt, wenn Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich einschlägig ist. • Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich erfasst Zahlungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; der Begriff ist nach dem Recht des Anwendungsstaats zu bestimmen und schließt Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht aus. • Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich greift, wenn die Vergütungen für gegenwärtige Dienstleistungen in der Verwaltung gezahlt werden; es genügt eine Einbindung in die Verwaltung bzw. in eine juristische Person des öffentlichen Rechts, nicht erforderlich ist die unmittelbare Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich innerhalb der Grenzgängerzone, arbeitete 2009 als angestellte Erzieherin in einem evangelischen Kindergarten in einer deutschen Grenzstadt. Sie beantragte 2009 eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach der Grenzgängerregel des Art.13 Abs.5 DBA-Frankreich. Das Finanzamt lehnte mit der Begründung ab, Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich sei anzuwenden, weil die Arbeitgeberin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung; die Klägerin erhob Revision mit dem Antrag, die Ablehnung für rechtswidrig festzustellen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Evangelische Kirche als juristische Person des öffentlichen Rechts dem Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich unterfällt und ob die Tätigkeit der Klägerin als "in der Verwaltung" ausgeübt zu qualifizieren ist. • Revision war unbegründet; Ablehnung der Freistellungsbescheinigung nicht rechtswidrig. • Die Klägerin ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig für die inländischen Einkünfte (§1 Abs.4 i.V.m. §49 Abs.1 Nr.4 EStG 2009). Zwar erfüllt sie die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängerregel des Art.13 Abs.5 DBA-Frankreich, diese Regel ist jedoch durch die Sonderregel des Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich verdrängt. • Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich schließt Zahlungen aus, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an in dem anderen Staat ansässige Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung gezahlt werden. • Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist nach dem Anwendungsrecht auszulegen; Religionsgesellschaften wie die Evangelische Kirche sind danach Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit erfasst. • Eine besondere Ausnahme für Kirchen folgt weder aus dem Abkommenstext noch dessen Systematik; Art.14 Abs.3 DBA-Frankreich regelt abschließend die Ausnahme für entgeltliche gewerbliche Tätigkeiten und zeigt, dass Art.14 Abs.1 an die öffentlich-rechtliche Rechtsform anknüpft. • Die Tätigkeit der Klägerin fällt unter das Merkmal "in der Verwaltung": es genügt eine Einbindung in eine juristische Person des öffentlichen Rechts und eine Dienstleistung für diese Stelle; es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit unmittelbar hoheitliche Aufgaben erfüllt. • Der Betrieb des Kindergartens stellte keine gewerbliche, gewinnerzielungsgerichtete Tätigkeit der Kirche dar; folglich greift Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich unbeschränkt und verdrängt die Grenzgängerregel des Art.13 Abs.5. Die Revision wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet war, der Klägerin eine Freistellungsbescheinigung nach §39b Abs.6 EStG i.V.m. Art.13 Abs.5 DBA-Frankreich zu erteilen. Die Evangelische Kirche ist als juristische Person des öffentlichen Rechts ein Abkommensbegriff, der Kirchen erfasst, und die von ihr gezahlten Löhne für die Tätigkeit der Klägerin fallen unter Art.14 Abs.1 DBA-Frankreich. Deshalb steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Bundesrepublik Deutschland zu, sodass die Anwendung der Grenzgängerregel ausgeschlossen ist. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung war damit unbegründet.