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Beschluss

VIII B 51/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten trägt der Steuerschuldner die Feststellungslast für die Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht. • Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO setzt Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder schwerwiegende Verfahrensfehler voraus. • Rechtsanwendungs- und Tatsachenwürdigungseinwände rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Feststellungslast und Anforderungen an die Darlegung der Einkünfteerzielungsabsicht bei fremdfinanzierten Aktienerwerben • Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten trägt der Steuerschuldner die Feststellungslast für die Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht. • Revisionszulassung nach §115 Abs.2 FGO setzt Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder schwerwiegende Verfahrensfehler voraus. • Rechtsanwendungs- und Tatsachenwürdigungseinwände rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision. Der Kläger, ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt M&A, erwarb seit 1998 Aktien und in einem Fall Wandelanleihen, teils fremdfinanziert. Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 31.12.2003 und 31.12.2004 begehrte er die Berücksichtigung von Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug im Rahmen der Verlustfeststellung wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung, Sicherung der Rechtseinheit und Verfahrensfehler. Das Gericht prüfte Zulassungsgründe und die Voraussetzungen für eine Rückverweisung beziehungsweise Entscheidung in der Sache. • Der Senat konnte in der Sache entscheiden; eine Rückverweisung war nicht geboten, weil der Streit über weitere Bescheide ging, die nicht im Verfahren über verbleibende Verlustfeststellungen zu entscheiden sind. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Kläger trägt die Feststellungslast für die Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht, wie die BFH-Rechtsprechung klärt (§§ 96 AO-Rechtsprechung entsprechend herangezogen). • Die vom Kläger gerügten Anforderungen an die Darlegung der Überschusserzielungsabsicht begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage, weil das Finanzgericht keinen generellen Rechtssatz verlangt hat, etwa externe Gutachten; Erwägungen zu Analysten waren nur Beispiele zur Objektivierung der Behauptungen. • Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts begründet keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO; Subsumtions- und Bewertungsfehler führen nicht zur Revisionszulassung. • Eine Gefahr für die Einheit der Rechtsprechung wurde nicht dargetan, da keine Divergenzentscheidungen benannt wurden und das FG angewandte Rechtssätze, etwa die Konzentration auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung, angewandt hat. • Verfahrensrügen sind unbegründet: Beweisanträge waren zu unbestimmt; das Gericht gewährte mündliche Erörterung und rechtliches Gehör; eine Versagung von Schriftsatznachlass war nicht substantiiert gerügt und deshalb unbeachtlich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO vorliegt. Der Kläger konnte die erforderlichen Tatsachen zur Einkünfte- bzw. Überschusserzielungsabsicht nicht objektiv darlegen, sodass der Werbungskostenabzug für die Zinsaufwendungen zu Recht versagt wurde. Es besteht keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung und keine begründete Gefährdung der Rechtseinheit; außerdem liegen keine erheblichen Verfahrensfehler vor. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache bestehen und der Kläger verliert, da die Feststellungslast für die steuermindernden Tatsachen bei ihm liegt und er sie nicht erfüllt hat.