Beschluss
IV B 108/11
BFH, Entscheidung vom
2mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten ergehen kann.
• Die Notwendigkeit der Beiladung setzt nicht voraus, dass der zu beizuladende Dritte selbst noch ein anhängiges Klageverfahren betreibt; es genügt, dass er klagebefugt ist und kein eigenes Verfahren (mehr) führt.
• Die Beiladung ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß, wenn dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde und der Grund der Beiladung hinreichend erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Notwendige Beiladung nach §60 Abs.3 FGO bei einheitlicher Feststellungspflicht • Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten ergehen kann. • Die Notwendigkeit der Beiladung setzt nicht voraus, dass der zu beizuladende Dritte selbst noch ein anhängiges Klageverfahren betreibt; es genügt, dass er klagebefugt ist und kein eigenes Verfahren (mehr) führt. • Die Beiladung ist verfahrensrechtlich ordnungsgemäß, wenn dem Betroffenen zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde und der Grund der Beiladung hinreichend erkennbar ist. Eine nicht ins Handelsregister eingetragene Einzelfirma (K-Bau) und zwei weitere Beteiligte bildeten eine Innengesellschaft zum Kauf, Erschließen, Bebauen und Verkauf von Grundstücken. Das Finanzamt änderte nach Außenprüfung die Gewinnfeststellungen der Gesellschaft und wies einem Gesellschafter personenbezogene Entnahmen zu. Gegen die geänderten Feststellungsbescheide erhoben sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen Einspruch und in der Folge Klage; die Beigeladenen und das Finanzamt erzielten übereinstimmende Erledigungserklärungen, nicht jedoch der Kläger. Der BFH hob ein erstinstanzliches Urteil auf und verwies zurück. Im zweiten Rechtsgang ließ das Finanzgericht die Beigeladenen zum Klageverfahren des Klägers notwendig bei, worgegen diese Beschwerde einlegten. • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO: Dritte sind notwendig beizuladen, wenn eine Entscheidung nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten ergehen kann; Ausnahmen betreffen Mitberechtigte ohne Klagebefugnis (§ 48 FGO). • Die streitige Frage betrifft die Höhe und Verteilung der gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft; solche Feststellungen können nur einheitlich gegenüber allen Gesellschaftern getroffen werden, daher besteht Beiladungsbedarf. • Die Beigeladenen sind nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO selbst klagebefugt und führen derzeit kein eigenes Klageverfahren, damit sind sie nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. • Die Tatsache, dass die Beigeladenen ihr eigenes Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet haben, hindert die notwendige Beiladung nicht; entscheidend ist allein, dass gegenüber dem Dritten die Feststellung einheitlich erfolgen muss und er (abstrakt) klagebefugt ist. • Verfahrensrechtlich wurde den Beigeladenen rechtliches Gehör gewährt; das Finanzgericht hat ausreichend den Stand der Sache und den Grund der Beiladung dargelegt, womit keine Verletzung des § 60 Abs. 4 FGO vorliegt. • Eine etwaige Unterlassung der Beiladung im früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berührt die Rechtmäßigkeit des jetzigen Beiladungsbeschlusses nicht, weil § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO die Nachholung im Revisionsverfahren ermöglicht und die früheren Urteilsumstände nicht identisch sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; bei erfolgloser Beschwerde sind die Kosten zu tragen. Die Beschwerde der Beigeladenen wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hat die Beigeladenen zu Recht nach § 60 Abs. 3 FGO zum Klageverfahren des Klägers notwendig beigeladen. Die streitigen Feststellungen zur Höhe und Verteilung der gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft können nur einheitlich gegenüber allen Gesellschaftern getroffen werden, weshalb die Beiladung unabhängig davon gerechtfertigt ist, dass die Beigeladenen ihr eigenes Verfahren zuvor durch Erledigungserklärungen beendet hatten. Verfahrensrechte der Beigeladenen wurden eingehalten, insbesondere wurde ihnen rechtliches Gehör gewährt und der Grund der Beiladung hinreichend erkennbar gemacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.