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Urteil

VI R 85/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO ist nur bei mechanischen Versehen oder vergleichbaren klar erkennbaren Fehlern möglich, nicht bei Zweifeln an tatsächlicher Sachwürdigung oder Rechtsanwendung. • Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO setzt voraus, dass die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen der zuständigen Dienststelle zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt waren; Kenntnisse aus Akten anderer Steuerfälle sind der Veranlagtenstelle grundsätzlich nicht ohne weiteres zuzurechnen. • Kommt derselbe Sachbearbeiter kurz zuvor mit einem anderen Steuerfall in Berührung, kann dessen individuelle positive Kenntnis aus diesem anderen Verfahren der Veranlagung zugerechnet werden, wenn nach den Umständen eine besondere Veranlassung zur Hinzuziehung bestand. • Fehlende Feststellungen dazu, ob dem zuständigen Sachbearbeiter positive Kenntnis aus einem kurz zuvor bearbeiteten verwandten Steuerfall vorlag, machen die Sache bezüglich der Änderung nach § 173 AO nicht spruchreif.
Entscheidungsgründe
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: §129 AO nur bei offenbaren Versehen; §173 AO erfordert Feststellungen zur Kenntnis der zuständigen Dienststelle • Die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO ist nur bei mechanischen Versehen oder vergleichbaren klar erkennbaren Fehlern möglich, nicht bei Zweifeln an tatsächlicher Sachwürdigung oder Rechtsanwendung. • Eine Änderung nach § 173 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO setzt voraus, dass die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen der zuständigen Dienststelle zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt waren; Kenntnisse aus Akten anderer Steuerfälle sind der Veranlagtenstelle grundsätzlich nicht ohne weiteres zuzurechnen. • Kommt derselbe Sachbearbeiter kurz zuvor mit einem anderen Steuerfall in Berührung, kann dessen individuelle positive Kenntnis aus diesem anderen Verfahren der Veranlagung zugerechnet werden, wenn nach den Umständen eine besondere Veranlassung zur Hinzuziehung bestand. • Fehlende Feststellungen dazu, ob dem zuständigen Sachbearbeiter positive Kenntnis aus einem kurz zuvor bearbeiteten verwandten Steuerfall vorlag, machen die Sache bezüglich der Änderung nach § 173 AO nicht spruchreif. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 2007 verstorbenen Ehemanns (E). Für das Streitjahr 2000 erklärten die Eheleute Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn (S), der in Frankreich lebte und dort eigene Einkünfte hatte. In der Einkommensteuererklärung gaben sie die Einkünfte des S anteilig deutlich niedriger an und ließen pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen des E unberücksichtigt. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst Unterhaltsaufwendungen in geringer Höhe und ließ die Arbeitgeberleistungen außer Ansatz. Später änderte das FA den Bescheid wegen der Arbeitgeberleistungen gemäß §129 AO und strich die Unterhaltsabzugsfähigkeit mit der Begründung nachträglich bekannter höherer Einkünfte des S gemäß §173 AO. Das Finanzgericht hielt die Änderungen für zulässig; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzungen und legte Revision ein. • Revision ist teilweise begründet; Zurückverweisung an das Finanzgericht wegen unzureichender Feststellungen zur Frage der Änderung nach §173 AO. • Zur Änderung nach §129 AO: Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des §129 AO sind mechanische Versehen oder vergleichbare augenfällige Fehler; nicht erfasst sind Auslegungs- oder Würdigungsfehler oder Fehler infolge mangelhafter Sachaufklärung. • Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berichtigung der Werbungskosten des E wegen übersehener pauschalversteuerter Arbeitgeberleistungen nach §129 AO möglich war, weil die Nichtberücksichtigung als mechanisches Versehen erschien und kein Anhaltspunkt für einen Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorlag. • Zur Änderung nach §173 AO: Diese Vorschrift erlaubt die Änderung bestandskräftiger Bescheide, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, es sei denn, die Tatsachen wären der zuständigen Dienststelle bei ordnungsgemäßer Ermittlung bereits bekannt gewesen. • Für die Kenntnis kommt es nicht auf das bloße Kennenkönnen an, sondern auf das, was der zuständigen Dienststelle aus ihren Akten oder der tatsächlichen Kenntnis der für den Steuerfall zuständigen Personen (Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter, Vorsteher) bekannt war. • Tatsachen aus Akten anderer Steuerpflichtiger gelten grundsätzlich nicht als der Veranlagungsstelle bekannt, auch wenn dieselbe Person diese anderen Akten bearbeitete; Ausnahme besteht nur, wenn nach den Umständen eine besondere Veranlassung zur Hinzuziehung bestand und somit dem Bearbeiter das Wissen aus dem anderen Verfahren zurechenbar ist. • Im vorliegenden Fall hat das FG nicht ausreichend aufgeklärt, ob der zuständige Sachbearbeiter wegen der wenigen Tage zuvor erfolgten Veranlagung des S positive Kenntnis von dessen Einkünften bzw. verwandtschaftlichen Verhältnissen hatte; daher fehlen Feststellungen, ob die Änderung nach §173 AO zulässig ist. • Das Gericht verweist die Sache zurück, damit das FG klärt, ob der Sachbearbeiter positive Kenntnis aus dem anderen Verfahren hatte; kann der Sachverhalt nicht mehr aufgeklärt werden, sind die Beweislastregeln anzuwenden. Die Revision der Klägerin ist in Teilbereichen erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FA durfte den Bescheid hinsichtlich der pauschalversteuerten Arbeitgeberleistungen nach §129 AO korrigieren, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Ob das FA den Bescheid jedoch wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß §173 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO ändern durfte, ist mangels ausreichender Feststellungen nicht zu entscheiden. Das FG muss nun klären, ob der zuständige Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Veranlagung positive Kenntnis von den Einkünften des Sohnes hatte; kann dies nicht sicher festgestellt werden, sind die Beweislastregeln anzuwenden und entsprechend zu entscheiden.