Beschluss
III B 60/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des nachrangig Berechtigten entsteht ein eigenständiger Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der nicht mit dem Auszahlungsanspruch des vorrangig Berechtigten verbunden ist.
• Die Bestätigung des Erhalts des Kindergeldes durch den vorrangig Berechtigten oder dessen Erklärung, den Anspruch als erfüllt anzusehen (Weiterleitungseinwand), hindert die Rückforderung nicht, soweit die Verwaltung eine solche Vereinfachungsregelung nicht für anwendbar hält.
• Steuergerichte können die Verwaltung nicht zwingen, interne Verwaltungsvereinfachungen oder -anweisungen auf einen bestimmten Fall anzuwenden; solche Vereinfachungsregeln sind im Zweifel nach Verwaltungsvorstellungen auszulegen.
Entscheidungsgründe
Eigenständiger Erstattungsanspruch bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung • Bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des nachrangig Berechtigten entsteht ein eigenständiger Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, der nicht mit dem Auszahlungsanspruch des vorrangig Berechtigten verbunden ist. • Die Bestätigung des Erhalts des Kindergeldes durch den vorrangig Berechtigten oder dessen Erklärung, den Anspruch als erfüllt anzusehen (Weiterleitungseinwand), hindert die Rückforderung nicht, soweit die Verwaltung eine solche Vereinfachungsregelung nicht für anwendbar hält. • Steuergerichte können die Verwaltung nicht zwingen, interne Verwaltungsvereinfachungen oder -anweisungen auf einen bestimmten Fall anzuwenden; solche Vereinfachungsregeln sind im Zweifel nach Verwaltungsvorstellungen auszulegen. Der Kläger erhielt bis März 2008 Kindergeld für seine beiden Söhne, ausgezahlt auf ein Konto, auf das auch seine Ehefrau zugreifen konnte. Die Familienkasse erfuhr, dass sich die Ehegatten zum 1. Januar 2005 getrennt hatten und die Kinder seitdem bei der Mutter lebten. Daraufhin hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für Januar 2005 bis März 2008 auf und forderte die ausgezahlten Beträge zurück. Die Ehefrau hatte erklärt, das Kindergeld erhalten zu haben; eine Weiterleitungserklärung oder ein Aktenzeichen zu einem eigenen Antrag gab sie jedoch nicht an. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos; das Finanzgericht stützte die Aufhebung auf § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG und verneinte den Erfolg des Weiterleitungseinwands im Festsetzungsverfahren. • Der BFH bestätigt, dass die Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des nachrangig Berechtigten und der sich nach Aufhebung ergebende Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ein eigenständiges Steuerschuldverhältnis sind und gesetzlich nicht mit dem Auszahlungsanspruch des vorrangig Berechtigten (§ 37 Abs. 1 AO) verbunden sind. • Folglich kann der Einwand, das Kindergeld sei von der vorrangig Berechtigten bestätigt und den Kindern zugekommen, die Rückforderung nicht im Wege der Aufhebung der Festsetzung verhindern; ein Dritter, der tatsächlicher Empfänger war, gilt nicht als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. • Weiterleitungserklärungen und ähnliche Verwaltungsvereinfachungen sind interne Regelungen der Finanzverwaltung. Die Steuergerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht befugt, die Verwaltung zu zwingen, solche internen Vereinbarungen auf einen bestimmten Einzelfall anzuwenden; diese Regeln sind nach dem Verständnis der Verwaltung auszulegen. • Der BFH hat diese Grundsätze bereits in früheren Entscheidungen herausgearbeitet und macht hiermit deutlich, dass die Beschwerde des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die Rechtslage geklärt ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Familienkasse durfte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2008 aufheben und die ausgezahlten Beträge nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern. Die zuvor von der Mutter erklärte Empfangsbestätigung und die tatsächliche Verwendung zugunsten der Kinder begründen keinen Anspruch auf Erlass der Rückforderung im Festsetzungsverfahren. Etwaige Vereinfachungsregelungen der Verwaltung wie das Weiterleitungsverfahren können von der Familienkasse nach ihrem Verständnis nicht angewandt werden, wenn sie den Fall nicht als von der Anweisung gedeckt ansieht. Damit bleibt der Erstattungsanspruch bestehen und der Kläger trägt die Rückforderungsfolgen.