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Beschluss

V B 128/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fehlen der Vernehmung eines zuvor geladenen Zeugen kann einen rügenfähigen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Gericht keine erkennbaren Gründe für den Verzicht nennt und die Beteiligten nicht erkennen konnten, dass auf die Vernehmung verzichtet werde. • Die Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO umfasst die Durchführung der als geeignet angesehenen Beweiserhebungen; unterlassene Beweiserhebungen können die Entscheidung tragen und die Nichtzulassungsbeschwerde begründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wird nicht bejaht, wenn sie nur anhand einzelfallbezogener Umstände zu beantworten ist; dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Verfahrensmangel durch unterlassene Vernehmung geladener Zeugen führt zur Aufhebung und Rückverweisung • Das Fehlen der Vernehmung eines zuvor geladenen Zeugen kann einen rügenfähigen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Gericht keine erkennbaren Gründe für den Verzicht nennt und die Beteiligten nicht erkennen konnten, dass auf die Vernehmung verzichtet werde. • Die Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO umfasst die Durchführung der als geeignet angesehenen Beweiserhebungen; unterlassene Beweiserhebungen können die Entscheidung tragen und die Nichtzulassungsbeschwerde begründen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wird nicht bejaht, wenn sie nur anhand einzelfallbezogener Umstände zu beantworten ist; dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn S ab Dezember 2004. Streitentscheidend war, ob S nach dem Tod der Mutter in den Haushalt des Klägers oder in den Haushalt der Großmutter aufgenommen wurde. Das Finanzgericht lud den Sohn S und den Großvater E. als Zeugen; E. konnte wegen Krankheit am Verhandlungstag nicht erscheinen. Das Gericht vernahm S, führte die Verhandlung durch und wies die Klage ab. In der Sitzungsniederschrift fehlt ein Hinweis, dass das Gericht auf die Vernehmung des erkrankten Zeugen E. verzichten werde. Der Kläger rügt Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Beschwerdeverfahren. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil ein rügenfähiger Verfahrensmangel vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Pflicht zur Sachaufklärung: Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben; durch die Ladung des Zeugen E. zeigte das FG dessen Bedeutung für die Klärung der Haushaltsfrage an. • Unterlassene Vernehmung als Mangel: Das FG hat nicht erkennbar die Gründe für den Verzicht auf die Vernehmung dargelegt; damit wurde die erforderliche Sachaufklärung verletzt. • Rügefähigkeit: Der Kläger hat sein Recht zur Rüge des Verfahrensmangels nicht verloren. Aus der bloßen Erkrankung eines Zeugen lässt sich ohne weitere Hinweise des Gerichts nicht schließen, dass das Gericht auf die Vernehmung verzichte; die Beteiligten konnten annehmen, die Vernehmung werde ggf. zu einem späteren Termin nachgeholt. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger vorgebrachten Rechtsfragen sind einzelfallbezogen und daher nicht geeignet, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Rechtsfolge: Wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist das Urteil des FG aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, weil das Gericht durch den Verzicht auf die Vernehmung des zuvor geladenen Zeugen E. seine Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt hat. Die Angelegenheit wird an das Finanzgericht zurückverwiesen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, wobei die Frage der Haushaltsaufnahme des Sohnes S erneut aufzuklären ist. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt nicht, da die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen einzelfallbezogen sind und damit die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.