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Beschluss

III B 239/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Der BFH ist nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO instanziell zuständig. 2. NV: Der BFH ist zwar nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 6 FGO zuständig. Solchen Anträgen fehlt aber das Rechtschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der BFH ist nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO instanziell zuständig. 2. NV: Der BFH ist zwar nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und Abs. 6 FGO zuständig. Solchen Anträgen fehlt aber das Rechtschutzbedürfnis, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers dahingehend aus (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog), dass er vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Änderungsbescheid 2000 begehrt. Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid, durch den die Korrektur des Änderungsbescheids 2000 abgelehnt wurde, keinen vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 FGO erreichen könnte, weil dieser Ablehnungsbescheid keinen vollziehbaren Inhalt besitzt (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 1997 X S 3/96, BFH/NV 1997, 601, m.w.N.), zum anderen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ‑‑gerichtet auf die Vornahme der abgelehnten Korrektur des Änderungsbescheids 2000‑‑ nicht der BFH, sondern das FG zuständig wäre (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im Übrigen hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). 2. Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Änderungsbescheids 2000 oder einen solchen nach § 69 Abs. 6 FGO auf Aufhebung bzw. Änderung eines bereits in dieser Sache nach § 69 Abs. 3 FGO ergangenen Beschlusses des FG gestellt hat. Beiden Anträgen fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der BFH ist zwar nach der Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidungen über die Anträge nach § 69 Abs. 3 und nach Abs. 6 FGO zuständig (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 FGO; s. BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915; vom 12. Juli 1994 VII S 10/94, BFH/NV 1995, 230). Beide Verfahren setzen aber einen in der Hauptsache angefochtenen (vollziehbaren) Verwaltungsakt voraus, der noch geändert oder aufgehoben werden kann (s. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67, zu § 69 Abs. 3 FGO; in BFH/NV 1995, 230, zu § 69 Abs. 6 FGO; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1209). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Sache ist bereits durch den Beschluss des BFH vom 26. September 2008 VIII B 23/08, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 18. Dezember 2007 7 K 137/07 als unzulässig verworfen wurde, rechtskräftig entschieden; der angefochtene Änderungsbescheid 2000 kann nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. 3. Das Verfahren ist nicht in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO zu verweisen, weil kein Antrag nach § 114 FGO, sondern einer nach § 69 FGO gestellt wurde. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken