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Beschluss

IX S 5/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht wird. • Vor dem BFH besteht Vertretungszwang durch bestimmte Berufe; dieser gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, sofern das angegriffene Verfahren dem Vertretungszwang unterlag. • Die Verletzung des Vertretungszwangs kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein früherer Beschluss inhaltlich auf andere Erwägungen gestützt wurde; ein Hinweis des Gerichts auf den Vertretungszwang genügt als Information. • Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fällt eine Gebühr von 50 € an.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig wegen Vertretungszwangs • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht wird. • Vor dem BFH besteht Vertretungszwang durch bestimmte Berufe; dieser gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, sofern das angegriffene Verfahren dem Vertretungszwang unterlag. • Die Verletzung des Vertretungszwangs kann nicht dadurch geheilt werden, dass ein früherer Beschluss inhaltlich auf andere Erwägungen gestützt wurde; ein Hinweis des Gerichts auf den Vertretungszwang genügt als Information. • Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fällt eine Gebühr von 50 € an. Die Kläger reichten beim Bundesfinanzhof eine Anhörungsrüge ein, mit der sie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten. Die Rüge richtete sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Vor dem BFH besteht für natürliche Personen grundsätzlich Vertretungszwang durch bestimmte Berufsvertreter; dieser Vertretungszwang galt auch für das ursprünglich angegriffene Verfahren. Die Kläger wurden mit Schreiben auf den Vertretungszwang hingewiesen. Sie monierten, das Gericht habe nicht hinreichend erläutert und dadurch zu einer Überraschungsentscheidung geführt. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erhoben wurde; der Vertretungszwang ergibt sich aus § 62 Abs. 4 FGO (gesetzliche Grundlage des Vertretungszwangs vor dem BFH). • Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung selbst Vertretungszwang bestand; dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des BFH. • Die frühere Entscheidung des Senats, die in anderem Verfahren die Erfolglosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens darlegte, ändert nichts am gesetzlich begründeten Vertretungszwang im Folgeverfahren; ein Hinweis des BFH vom 17.03.2011 auf die Geltung des Vertretungszwangs war ausreichend, eine weitergehende substantiierten Erläuterung war nicht erforderlich. • Da die Anhörungsrüge unzulässig ist, war keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren IX K 1/12 festzustellen. • Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr von 50 € zu erheben. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig und damit unbegründet, weil sie nicht von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten eingereicht wurde und der gesetzliche Vertretungszwang vor dem BFH zu beachten ist. Der Hinweis des Gerichts auf den Vertretungszwang genügte, eine weitergehende Erläuterung war nicht erforderlich. Soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten, ist diese nicht gegeben, weil das Verfahren regelkonform unter Beachtung des Vertretungszwangs geführt wurde. Für die Entscheidung wird eine Gebühr von 50 € erhoben.