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Beschluss

IV B 114/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von der Klägerin gerügten verfassungsrechtlichen Zweifel sind unbegründet. • Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertigt die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zur Aufteilung der Gewerbesteuer; dies verletzt das Grundgesetz nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Typisierung der Gewerbesteueranrechnung durch allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von der Klägerin gerügten verfassungsrechtlichen Zweifel sind unbegründet. • Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers rechtfertigt die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zur Aufteilung der Gewerbesteuer; dies verletzt das Grundgesetz nicht. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung, in der die Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG (typisierende Regelung zur Aufteilung der Gewerbesteuer) als verfassungsgemäß behandelt wurde. Streitparteien sind die Klägerin und das Finanzgericht/Bundesfinanzhof als entscheidendes Gericht; Gegenstand ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der typisierenden Zuweisung der Gewerbesteueranteile auf Mitunternehmer. Die Klägerin rügte, die gesetzliche Typisierung gehe von einem realitätsfernen Leitbild aus und setze die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nicht folgerichtig um. Der BFH verweist auf frühere Entscheidungen und auf die typisierende Befugnis des Gesetzgebers. Die Klägerin behauptete neue Aspekte für eine erneute Prüfung; der BFH sah diese aber nicht dargelegt. Relevante Tatsachen betreffen die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels und die Abwägung gegenüber alternativen Aufteilungsmaßstäben. • Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Rüge der Verfassungswidrigkeit unbegründet ist. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht erforderlich. • Der BFH hat in früheren Entscheidungen (u. a. IV R 37/08) die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz geprüft und verneint; die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erlaubt eine praktikable, typisierende Regelung. • Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ist sachgerecht: Gewerbesteuer wird zivilrechtlich anteilig getragen und eine punktgenaue Zuordnung zu einzelnen Mitunternehmern ist praktisch kaum möglich. • Der Gesetzgeber musste nicht an den Anteilen der Mitunternehmer an den Einkünften anknüpfen; die Wahl eines anderen Aufteilungsmaßstabs ist nicht durch den Gleichheitssatz oder Folgerichtigkeitsgebot geboten. • Die Klägerin hat keine neuen verfassungsrechtlichen Aspekte vorgetragen, die eine Revision rechtfertigen würden; das konkrete Vorbringen zu ihrem Einzelfall genügt nicht, um die Typisierung als verfassungswidrig darzustellen. Der Bundesfinanzhof weist die Beschwerde der Klägerin zurück. Es besteht keine Veranlassung, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu erteilen. Die typisierende Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ist mit der Verfassung vereinbar, da der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis einen praktikablen, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen darf. Die von der Klägerin dargelegten Einwände und ihr konkreter Einzelfall genügen nicht, um verfassungsrechtliche Zweifel zu begründen oder eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass die beanstandete steuerliche Typisierung nicht aufgehoben wird und die angegriffene Entscheidung gehalten bleibt.