Beschluss
III B 239/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig oder unbegründet, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO nicht schlüssig dargelegt wird.
• Qualifizierte Rechtsanwendungsfehler und Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Revision nur bei schlüssiger, konkreter Darlegung offensichtlicher materieller oder formeller Fehler.
• Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (§110 Abs.1 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil mangels Zulassungsgründen abgewiesen • Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig oder unbegründet, wenn der Zulassungsgrund der Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO nicht schlüssig dargelegt wird. • Qualifizierte Rechtsanwendungsfehler und Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Revision nur bei schlüssiger, konkreter Darlegung offensichtlicher materieller oder formeller Fehler. • Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist (§110 Abs.1 FGO). Der Kläger begehrte vor dem Finanzgericht die Verpflichtung des Finanzamts, den Gewinn des Jahres 2000 herabzusetzen, hilfsweise die Aufhebung des Änderungsbescheids 2000. Das FG wies sowohl die Verpflichtungs- als auch die Anfechtungsklage ab. Der Kläger legte zahlreiche Rechts- und Verfahrensrügen vor, machte unter anderem Divergenzen zur BFH-Rechtsprechung, Rechtsanwendungsfehler, Verletzungen der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs sowie Besetzungsmängel geltend. Er beantragte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Vernehmung einer Betriebsprüferin als Zeugin. Das Finanzamt hatte den Gewinn 2000 durch Änderungsbescheid erhöht; über einen früheren Ersturteilssachverhalt war bereits entschieden worden. Der Kläger richtet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision beziehungsweise gegen das Prozessurteil. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht verbunden mit anderen Verfahren mangels prozessökonomischer Gründe und weil eines der Verfahren bereits entschieden war (§121 i.V.m. §73 FGO). • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) fehlt es an der geforderten schlüssigen Darstellung: Es wurden keine tragenden, abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil den behaupteten Divergenzentscheidungen gegenübergestellt. • Behauptete qualifizierte Rechtsanwendungsfehler sind nicht schlüssig dargelegt; offensichtliche materielle oder formelle Fehler sind nicht konkretisiert, bloße Subsumtions- oder Einzelfehlbewertungen genügen nicht. • Vorgetragene Verfahrensmängel (Übergang von Beweisanträgen, Verletzung der Sachaufklärungspflicht) sind nicht hinreichend konkretisiert; es fehlt an der Darlegung, welchen Beweisgegenstand die Zeugin hätte klären sollen. Rüge wurde nicht in mündlicher Verhandlung erhoben, so dass Rügerecht verloren ging (§155 FGO i.V.m. §295 ZPO). • Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist nicht schlüssig, der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wurde im Urteil behandelt und der Kläger legt nicht dar, warum die Ermessensausübung pflichtwidrig gewesen sein soll. • Vorwürfe der Befangenheit oder gesetzlicher Ausschluss der Einzelrichterin entbehren der Substanz: Ablehnungsgesuch wurde verspätet gestellt und konnte das Urteil nicht mehr beeinflussen; sonstige Besetzungsmängel sind nicht dargetan (§119 FGO, Art.101 GG). • Anmerkungen zur materiellen Richtigkeit des Sachurteils sind grundsätzlich kein Zulassungsgrund; Tatbestandsberichtigung war gesondert zu beantragen (§108 FGO). • Die Beschwerde gegen das Prozessurteil (Anfechtungsklage) ist unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: über denselben Streitgegenstand hatte bereits ein rechtskräftiges Ersturteil entschieden, so dass die Rechtskraft nach §110 Abs.1 FGO einer erneuten Entscheidung entgegensteht. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Revision gegen das klageabweisende Sachurteil (Verpflichtungsklage) zugelassen werden sollte, fehlt es an den erforderlichen Zulassungsgründen, insbesondere an einer schlüssigen Darlegung einer Divergenz oder qualifizierter Rechtsanwendungsfehler. Verfahrensrügen sind nicht konkret und substantiiert dargelegt; formelle Rügeversäumnisse führen zum Verlust des Rügerechts. Die Revision gegen das Prozessurteil (Anfechtungsklage) ist bereits unzulässig, weil über denselben Streitgegenstand ein früheres rechtskräftiges Urteil ergangen ist und daher die Rechtskraft einer erneuten Entscheidung entgegensteht. Dem Kläger bleibt damit kein Erfolg; die Beschwerde war abzuweisen.