Beschluss
III B 166/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Lohnsteuerabzug 2011 gelten die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerklassen gemäß § 52b Abs.1 EStG weiter.
• Änderungen des Lohnsteuerabzugs sind nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich; Korrekturen erfolgen im Wege der Einkommensteuerveranlagung.
• Vorläufiger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklasse ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht oder die prozessualen Zugangsvoraussetzungen (z. B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklasse bei eingetragenen Lebenspartnern • Für den Lohnsteuerabzug 2011 gelten die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerklassen gemäß § 52b Abs.1 EStG weiter. • Änderungen des Lohnsteuerabzugs sind nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich; Korrekturen erfolgen im Wege der Einkommensteuerveranlagung. • Vorläufiger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklasse ist unzulässig, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht oder die prozessualen Zugangsvoraussetzungen (z. B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde) nicht erfüllt sind. Zwei eingetragene Lebenspartnerinnen, beide Arbeitnehmerinnen, beantragten im Februar 2011 die Änderung ihrer auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklassen für 2011 (III und V). Das Finanzamt lehnte den Antrag im März 2011 ohne Rechtsmittelbelehrung ab. Die Antragstellerinnen suchten einstweiligen Rechtsschutz beim Finanzgericht, das den Antrag ablehnte mit der Begründung, Änderung der Lohnsteuerklasse sei nicht mittels einstweiliger Anordnung, sondern allenfalls durch Aussetzung der Vollziehung zu erreichen; ein entsprechender AdV-Antrag bei der Behörde fehle. Die Antragstellerinnen beriefen sich auf verfassungsrechtliche Entscheidungen und die Unzulässigkeit der Einstufung in Steuerklasse I. Der BFH musste über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden. • Anwendbare Rechtslage: Nach § 52b Abs.1 Satz1 EStG gelten die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerklassen auch für den Lohnsteuerabzug ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen elektronischen Anwendung. • Rechtsschutzbedürfnis entfällt nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung: Mit Übermittlung/ Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der Lohnsteuerabzug abgeschlossen; Änderungen des Lohnsteuerabzugs können danach nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. • Zeitablauf/Unzulässigkeit: Die Beschwerde war wegen Zeitablaufs unzulässig; ein Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs.3 FGO) setzt voraus, dass zuvor ein AdV-Antrag bei der Finanzbehörde gestellt und abgelehnt wurde; dies unterblieb. • Fehlen des Anordnungsgrundes: Für eine einstweilige Anordnung (§114 FGO) fehlte der Anordnungsgrund; erhebliche Nachteile, die eine Regelungsanordnung unabweisbar machten, wurden nicht glaubhaft gemacht. • Kein Erfolgsaussichtseinwand: Selbst bei früherer Entscheidung hätte der Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil wirtschaftliche Nachteile (z. B. nur ein möglicher Zinsverlust) nicht geeignet sind, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen konnten keinen Anspruch auf vorläufige Änderung der Lohnsteuerklassen geltend machen, weil die Lohnsteuerbescheinigung die Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2011 abschloss und zunächst nur die Einkommensteuerveranlagung Fehler korrigieren kann. Zudem fehlte ein erforderlicher vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde, so dass ein gerichtlicher AdV-Antrag unzulässig war. Ferner wurden keine schwerwiegenden, unabweisbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §114 FGO gerechtfertigt hätten. Das Verfahren ist damit abgewiesen; die Antragstellerinnen können ihre Ansprüche im Veranlagungsverfahren geltend machen.