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Beschluss

VI B 120/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten sind regelhaft keine außergewöhnlichen Belastungen, da das Ehegatten-Splitting diese Aufwendungen abgeltet. • Unterhaltsaufwendungen für ein Kind sind nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht abzugsfähig, wenn für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. • Atypische Unterhaltsleistungen zur Deckung außergewöhnlichen Bedarfs (z. B. Krankheits- oder Pflegekosten) können nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht selbst tragen kann. • Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, erheblicher Rechtsanwendungsfehler oder Verletzungen der Sachaufklärungspflicht dar; bloße Rügen der falschen Entscheidung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Abzug von Ehegatten- und kindbezogenen Unterhaltsleistungen bei Kindergeldanspruch • Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten sind regelhaft keine außergewöhnlichen Belastungen, da das Ehegatten-Splitting diese Aufwendungen abgeltet. • Unterhaltsaufwendungen für ein Kind sind nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht abzugsfähig, wenn für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. • Atypische Unterhaltsleistungen zur Deckung außergewöhnlichen Bedarfs (z. B. Krankheits- oder Pflegekosten) können nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte die Kosten nicht selbst tragen kann. • Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung, erheblicher Rechtsanwendungsfehler oder Verletzungen der Sachaufklärungspflicht dar; bloße Rügen der falschen Entscheidung genügen nicht. Die Eheleute werden zusammen veranlagt; die Klägerin hat ein leibliches Kind aus anderer Beziehung, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Im Streitjahr 2008 bezogen die Kläger Kindergeld für dieses Kind. Der Ehemann trug den gesamten Lebensunterhalt der Familie aus seinen Einkünften. In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger den vollen Freibetrag für das Kind und machten Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG in Höhe von 7.680 € geltend. Das Finanzamt erkannte diese steuermindernde Berücksichtigung nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos; die Beschwerde vor dem BFH richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die einschlägigen Rechtsfragen durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt seien. • Zu Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten: Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten stellen keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG dar, weil das Ehegatten-Splitting Unterhaltsaufwendungen abschließend berücksichtigt; nur bei außergewöhnlichen Umständen (z. B. Krankheit, Behinderung) kann nach § 33 EStG ein Abzug in Betracht kommen. • Zu Unterhaltsaufwendungen für Kinder: § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verbietet den Abzug typischer Unterhaltsaufwendungen, wenn für das Kind Kindergeld oder der Kinderfreibetrag besteht; diese Typisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil Kindergeld/Kinderfreibetrag das Existenzminimum abdecken sollen. • Atypische Unterhaltsleistungen, die einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf betreffen (z. B. Krankheits- oder Pflegekosten), sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit der Unterhaltsberechtigte diese Kosten nicht selbst tragen kann; § 33a EStG ist dabei nicht ergänzend auf § 33 EStG anzuwenden, da § 33a eine Sondervorschrift darstellt. • Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht genügte nicht den Darlegungserfordernissen: Die Klägern machten nicht konkret, welche entscheidungserheblichen Tatsachen eine Beweiserhebung erbracht hätte oder weshalb sie in der Verhandlung keine Beweisanträge stellten. • Auch die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügte nicht für die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; es wurde kein erheblicher Rechtsanwendungsfehler dargelegt, der das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, weil Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten grundsätzlich vom Ehegatten-Splitting erfasst werden und typische Unterhaltsaufwendungen für ein Kind nicht abziehbar sind, solange Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt werden. Nur außergewöhnliche, atypische Belastungen des Unterhaltsempfängers (etwa Krankheits- oder Pflegekosten), die dieser nicht selbst tragen kann, kämen nach § 33 EStG in Betracht; dafür haben die Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen. Die Ausführungen des Finanzgerichts zur Sachaufklärung und Rechtsanwendung hielten der Prüfung stand, sodass die Entscheidung zu Lasten der Kläger bestätigt wurde.