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Urteil

III R 59/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Bei einem Überschreiten der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von vier Monaten entfällt der Kindergeldanspruch unabhängig davon, ob ein Überschreiten des Zeitraums absehbar war oder nicht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144).
Entscheidungsgründe
NV: Bei einem Überschreiten der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG von vier Monaten entfällt der Kindergeldanspruch unabhängig davon, ob ein Überschreiten des Zeitraums absehbar war oder nicht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144). II. Die Revision ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum August bis November 2007 kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht. 1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet. Wird der Viermonatszeitraum ‑‑wie im Streitfall‑‑ überschritten, so entfällt auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit der Kindergeldanspruch (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841). 2. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH bestanden gegen die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil in BFH/NV 2005, 198; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50). Der Senat hat diese Rechtsprechung in den Urteilen vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, Deutsches Steuerrecht 2012, 785) und III R 5/07 (BFHE 236, 137, juris) sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10 (BFHE 236, 421, juris) bestätigt. Darüber hinaus hat er in den genannten Urteilen eine Regelungslücke in den Berücksichtigungstatbeständen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG für die Fälle verneint, in denen ‑‑wie im Streitfall‑‑ zwischen dem Abschluss einer Ausbildung und dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate liegen, und zwar unabhängig davon, ob ein Überschreiten des Zeitraums absehbar war oder nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese Entscheidungen. Der Kläger hat somit für die streitigen Monate keinen Kindergeldanspruch. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken