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Beschluss

III B 129/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist nach §138 Abs.1 FGO unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Verfahrenskosten zu entscheiden; maßgeblich ist der Verfahrensausgang anhand der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. • Wird der vom Finanzgericht gestützte Aussetzungsbeschluss durch einen Änderungsbescheid des Finanzamts gegenstandslos, wäre der ursprüngliche Beschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. • Bei Zusammenveranlagungsbegehren eingetragener Lebenspartner sind Unterhaltsaufwendungen nicht zusätzlich zum Splittingtarif nach §33a EStG zu berücksichtigen; die Sondervorschriften zur Ehegattenbesteuerung verdrängen §33a Abs.1 EStG. • Im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung kann auch der Vollzug von Annexforderungen gem. §69 Abs.2 Satz4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Lebenspartnern: Kosten- und materielles Steuerrecht • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist nach §138 Abs.1 FGO unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Verfahrenskosten zu entscheiden; maßgeblich ist der Verfahrensausgang anhand der einschlägigen BFH-Rechtsprechung. • Wird der vom Finanzgericht gestützte Aussetzungsbeschluss durch einen Änderungsbescheid des Finanzamts gegenstandslos, wäre der ursprüngliche Beschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. • Bei Zusammenveranlagungsbegehren eingetragener Lebenspartner sind Unterhaltsaufwendungen nicht zusätzlich zum Splittingtarif nach §33a EStG zu berücksichtigen; die Sondervorschriften zur Ehegattenbesteuerung verdrängen §33a Abs.1 EStG. • Im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung kann auch der Vollzug von Annexforderungen gem. §69 Abs.2 Satz4 FGO ausgesetzt werden, wenn die festgesetzte Einkommensteuer maßgeblich ist. Die Antragstellerin schloss 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und reichte für 2009 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ein; der Partner hatte keine Einkünfte. Die Antragstellerin erklärte Unterhaltszuwendungen an den Partner als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt erließ zunächst einen Einzelveranlagungsbescheid (07.03.2011), berücksichtigte aber die Unterhaltsleistungen; die Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Höhe der Differenz zur Zusammenveranlagung. Das Finanzgericht gewährte die AdV. Nachfolgend erließ das Finanzamt am 27.10.2011 einen geänderten Bescheid und berücksichtigte dort einen höheren Höchstbetrag bei den Unterhaltsaufwendungen; daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das FG-Beschluss ist durch die Änderung des Bescheids gegenstandslos geworden. • Nach Erledigung der Hauptsache ist gemäß §138 Abs.1 FGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der hypothetische Verfahrensausgang unter Zugrundelegung der maßgeblichen BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. • Die Beschwerde des Finanzamts hätte zunächst Erfolg gehabt, weil der vom FG gestützte AdV-Beschluss auf einem inzwischen nicht mehr bestehenden Bescheid beruhte; durch Erlass des Änderungsbescheids war der ursprüngliche Bescheid vom 07.03.2011 entfallen, so dass der FG-Beschluss verfahrensrechtlich gegenstandslos gewesen wäre. • Materiellrechtlich ist die AdV in der Sache nur teilweise begründet: Zwar können bei Einzelveranlagung eingetragener Lebenspartner ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verwehrung der Zusammenveranlagung bestehen, sodass AdV grundsätzlich in Betracht kommt. • Gleichwohl dürfen bei der Berechnung der Steuer für den Fall der Zusammenveranlagung die im Rahmen der Einzelveranlagung berücksichtigten Unterhaltsleistungen nicht zusätzlich zum Splittingtarif gewährt werden; §33a Abs.1 EStG findet auf Aufwendungen zwischen nicht dauernd getrennten, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten keine Anwendung, weil die Sondervorschriften zur Ehegattenbesteuerung Vorrang haben; Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner, die Zusammenveranlagung beantragen. • Folglich war das zu versteuernde Einkommen im geänderten Bescheid entsprechend anzupassen und zu erhöhen. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können im Rahmen der AdV auch Annexforderungen gemäß §69 Abs.2 Satz4 FGO ausgesetzt werden, soweit die festgesetzte Einkommensteuer dafür maßgeblich ist. • Wegen der Streitwertminderung infolge des Änderungsbescheids ist es sachgerecht, die Verfahrenskosten den Beteiligten anteilig für verschiedene Zeitabschnitte aufzuerlegen; das Gericht rechnete die Obsiegensanteile vor und verteilte die Kosten entsprechend. • Schließlich wird klargestellt, dass durch die Erledigung des Verfahrens der FG-Beschluss gegenstandslos geworden ist und daher keine materielle Entscheidung hierzu verbleibt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nur teilweise begründet. Verfahrensrechtlich wäre der ursprüngliche AdV-Beschluss des FG mangels zugrundeliegendem Bescheid nicht aufrechterhalten worden; durch den Änderungsbescheid des Finanzamts wurde der Streitgegenstand jedoch erledigt. Materiell besteht kein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen neben dem Splittingtarif; §33a Abs.1 EStG ist im Verhältnis zur Ehegattenbesteuerung bzw. entsprechend bei Lebenspartnern nicht anwendbar. Der auszusetzende Betrag war daher zu reduzieren und Annexforderungen konnten insoweit ausgesetzt werden. Die Verfahrenskosten sind wegen der veränderten Erfolgsaussichten im Beschwerdeverlauf anteilig aufzuteilen.