Urteil
VII R 58/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umsatzsteuererstattungsansprüche, die der Schuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase erwirbt, können vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.
• Die Insolvenzordnung enthält kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Wohlverhaltensphase; § 294 Abs. 3 InsO schließt eine solche Aufrechnung nicht aus.
• Aufrechnungsmöglichkeiten, die erst nach Einstellung des Verfahrens durch Rechtshandlungen begründet werden, sind nicht nach den Anfechtungsregelungen der InsO der Rückwirkung entziehbar.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von nach Insolvenzstellung erworbenem Umsatzsteuererstattungsanspruch mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden • Umsatzsteuererstattungsansprüche, die der Schuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase erwirbt, können vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden. • Die Insolvenzordnung enthält kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Wohlverhaltensphase; § 294 Abs. 3 InsO schließt eine solche Aufrechnung nicht aus. • Aufrechnungsmöglichkeiten, die erst nach Einstellung des Verfahrens durch Rechtshandlungen begründet werden, sind nicht nach den Anfechtungsregelungen der InsO der Rückwirkung entziehbar. Der Kläger war 2005 insolvent; das Verfahren wurde eingestellt, er befand sich in der Wohlverhaltensphase. Während dieser Phase eröffnete er einen Gewerbebetrieb und erwarb im September 2006 einen Umsatzsteuervergütungsanspruch von rund 6.500 €. Das Finanzamt rechnete diesen Erstattungsanspruch auf rückständige Einkommensteuer aus 1995 auf und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Der Kläger hielt die Aufrechnung für unwirksam und klagte nach erfolglosem Einspruch. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Erstattungsanspruch sei nicht unpfändbar und unterfalle nicht der Abtretung an den Treuhänder; ein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase bestehe nicht. Der Kläger rügte, § 294 Abs. 3 InsO und das Zwangsvollstreckungsverbot sollten einer Aufrechnung entgegenstehen bzw. analog anzuwenden sein. • Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts entspricht Bundesrecht (§ 126 Abs. 2 FGO, § 118 Abs. 1 FGO). • Die Rechtsprechung des Senats erlaubt die Verrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen, die aus einer insolvenzfreien Tätigkeit stammen, mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden; dies gilt auch für Ansprüche, die nach Einstellung des Verfahrens während der Wohlverhaltensphase entstehen (vgl. VII R 35/08). • Aus der Umwandlung von Forderungen in nicht mehr durchsetzbare Obligationen im Fall der späteren Restschuldbefreiung folgt nicht, dass Gläubiger bereits vor Gewährung der Restschuldbefreiung keine in Anspruchnahme durch Aufrechnung vornehmen dürfen. • Die vom Finanzamt genutzte Aufrechnung beruht nicht auf einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO, da die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung für nach der Verfahrenseinstellung begründete Aufrechnungsansprüche nicht vorliegen. • Die Insolvenzordnung enthält kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Wohlverhaltensphase; § 294 Abs. 3 InsO schließt eine solche Aufrechnung nicht aus. • Soweit auf einzelne Entscheidungen des BGH und des Senats Bezug genommen wird, bestätigen diese die Anwendbarkeit der Grundsätze auch auf Vorsteuerguthaben und die Zulässigkeit der Verrechnung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts ist rechtmäßig. Das Finanzamt durfte den im September 2006 entstandenen Umsatzsteuervergütungsanspruch mit vorinsolvenzlichen Einkommensteuerschulden verrechnen, weil die Insolvenzordnung kein generelles Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase enthält und die Verrechnung nicht auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht. Damit ist der Erstattungsanspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei.