Urteil
VII R 58/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Nach der Entscheidung des Senats vom 1. September 2010 VII R 35/08 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) darf ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die der Schuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensphase erwirbt. Denn dass sich nach Maßgabe der Regelungen der InsO im Fall der Restschuldbefreiung die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen in Obligationen verwandeln, also nicht mehr durchsetzbar sind, lässt nicht den Rückschluss zu, sie dürften vor Gewährung der Restschuldbefreiung nicht von Gläubigern, die ‑‑wie Aufrechnungsberechtigte‑‑ die Möglichkeit einer bevorzugten Befriedigung besitzen, nicht geltend gemacht werden. Zu Unrecht unterstellt die Revision im Übrigen, die vom FA aufgerechnete Forderung bzw. die insofern ausgenutzte Aufrechnungsmöglichkeit beruhe auf einer anfechtbaren Rechtshandlung und habe daher während des Insolvenzverfahrens dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unterlegen; es ist offensichtlich, dass die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 129 ff. InsO hinsichtlich Aufrechnungsmöglichkeiten nicht gegeben sein können, die durch erst nach Einstellung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlungen begründet werden. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot während der Wohlverhaltensphase enthält die InsO nicht. Wegen der Einzelheiten der in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung des Senats und des BGH angestellten Erwägungen kann auf den eingangs genannten Beschluss des Senats, die dort angeführten Entscheidungen und den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats in BFH/NV 2011, 2114 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken