Beschluss
X B 183/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht . 2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) . 3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen .
Entscheidungsgründe
1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht . 2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) . 3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen . II. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Der Senat lässt offen, ob die Darlegungen des Klägers zu der grundsätzlichen Bedeutung eines Verfahrens vor dem EGMR im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz 2 AO oder § 363 Abs. 2 Satz 1 AO, die nicht näher auf die Unterschiede zwischen diesen Vorschriften eingehen, den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Beschwerde ist diesbezüglich jedenfalls unbegründet. 1. Soweit der Kläger die Grundsatzfrage aufwirft, ob ein vor dem EGMR anhängiges Beschwerdeverfahren ein laufendes Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zum Ruhen bringe, ist die Beschwerde mangels Klärungsfähigkeit der Frage unbegründet. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Rechtsfrage im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838). Das setzt voraus, dass die Beantwortung der Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblich ist. Daran fehlt es. Selbst wenn ein vor dem EGMR anhängiges Beschwerdeverfahren dem Grunde nach in erweiternder Auslegung von § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO geeignet sein könnte, die Verfahrensruhe zu begründen, hätte dieser Verfahrensruhe im Streitfall gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO entgegengestanden. Die Einkommensteuer des Klägers wurde im Bescheid vom 20. Januar 2011 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4 und 4a AO) vorläufig festgesetzt. Das FA hatte zudem in seiner Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die befristete Weitergeltungsanordnung der für verfassungswidrig erklärten Regelung zur Abziehbarkeit der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen verfassungswidrig sei, von dem Vorläufigkeitsvermerk umfasst sei. a) § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO ordnet die Verfahrensruhe unter anderem für den Fall an, dass wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem EuGH anhängig ist. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ermöglicht die vorläufige Festsetzung der Steuer unter anderem für den Fall, dass die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die seitens des BVerfG angeordnete Fortgeltung des § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG gegen die EMRK verstößt, betrifft die Vereinbarkeit des (fortgeltenden) Rechts mit höherrangigem Recht. Sie ist damit eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sein kann. Während § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO sich unter anderem ‑‑soweit im vorliegenden Fall relevant‑‑ auf Verfahren bei dem "Europäischen Gerichtshof" (EuGH) bezieht, verweist § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auf Verfahren bei dem "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften". Ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen, die auf den unterschiedlichen Bezeichnungen im Maastricht-Vertrag und im Vertrag von Lissabon beruhen, steht fest, dass der EGMR vom Wortlaut beider Vorschriften nicht erfasst ist. Eine etwaige erweiternde Auslegung oder Analogie durch Ausdehnung auf Bezugsverfahren vor dem EGMR könnte nur für beide Vorschriften parallel in Betracht kommen. b) Sollte der EGMR dem in § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO genannten EuGH gleichzustellen sein, so wäre er folglich auch dem in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO genannten Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichzustellen. Die vorläufige Festsetzung umfasste dann genau die Rechtsfrage, die der Kläger beantwortet wissen möchte. Das bedeutete gleichzeitig aber auch, dass nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO die Verfahrensruhe ausgeschlossen wäre. Die auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtete Klage hätte folglich auch auf dieser Grundlage abgewiesen werden müssen. 2. Die weitere Frage, ob ein FA es ohne Ermessensfehler ablehnen kann, ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, besitzt ebenfalls mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig so zu entscheiden ist, wie das FG es getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). So verhält es sich hier. a) § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensvorschrift. Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. November 2011 V B 43/11, BFH/NV 2012, 170) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen. b) Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind. Bereits an Ersterem fehlt es. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob dies ‑‑wie das FG meint‑‑ aus § 363 Abs. 2 Satz 4 AO zu folgern sein könnte. Es ergibt sich jedenfalls aus dem Nebeneinander der Sätze 1 und 2. Falls Satz 2 so zu verstehen sein sollte, dass er den EGMR umfasst, ist Satz 1 von vornherein nicht einschlägig. Falls Satz 2 den EGMR nicht umfassen sollte, bedeutet das im Umkehrschluss, dass nach Satz 1 eine Verfahrensruhe mit Rücksicht auf ein vor dem EGMR betriebenes Verfahren nicht zwingend sein kann. 3. Ein Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. a) Das Verfahren war nicht entsprechend § 74 FGO auszusetzen. Die analoge Anwendung von § 74 FGO setzt voraus, dass in dem Bezugsverfahren über die Wirksamkeit einer Norm mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden kann. Diese Verwerfungskompetenz besitzt der EGMR nicht. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf sein Urteil vom 16. November 2011 X R 15/09 (BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325, dort II.3.b). b) Der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO geht in diesem Zusammenhang fehl, da dieser sich auf den Sachverhalt bezieht, während der Kläger hier eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung rügt. 4. Hinsichtlich der weiteren Beanstandungen des Klägers sind Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt. a) Soweit es die Vorlage an den EuGH betrifft, hat der Kläger schon nicht dargestellt, auf welche Rechtsfrage sich diese Vorlage beziehen soll. b) Die Vorhaltungen des Klägers hinsichtlich der Verfahren X R 15/09 beim BFH sowie 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10 beim BVerfG sind zu pauschal, als dass der Senat erkennen könnte, welchen Zulassungsgrund der Kläger diesbezüglich geltend machen möchte. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken