Urteil
VI R 72/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit kann eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sein, wenn der Ausbildungscharakter überwiegt.
• Entscheidend ist, ob der Soldat tatsächlich Ausbildungen durchläuft, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das angestrebte Berufsziel vermitteln.
• Wer sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als in Ausbildung stehend berücksichtigt werden; hierfür sind belegbare Nachweise erforderlich.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Vorbereitung bei Soldaten auf Zeit kann Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG sein • Die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit kann eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sein, wenn der Ausbildungscharakter überwiegt. • Entscheidend ist, ob der Soldat tatsächlich Ausbildungen durchläuft, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das angestrebte Berufsziel vermitteln. • Wer sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als in Ausbildung stehend berücksichtigt werden; hierfür sind belegbare Nachweise erforderlich. Die Klägerin bezog für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn schloss im Juli 2009 die Schule ab und nahm im Januar 2010 am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Ab April 2010 wurde er als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad eingestellt; vorgesehen war seine Verwendung als Kraftfahrer der Klasse CE. Voraussetzung hierfür waren die allgemeine Grundausbildung und eine anschließende Kraftfahrgrundausbildung mit bestandener Fahrprüfung. Der Sohn durchlief die Grundausbildung, die Dienstpostenausbildung und erwarb im Oktober/November 2010 die Fahrerlaubnis CE; anschließend erfolgte die Verwendung als Kraftfahrer. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für August 2009 bis Mai 2010 auf und forderte Zahlungen zurück; das Finanzgericht wies die Klage ab. • Revisionsgerichtlich ist festzustellen, dass die Vorentscheidung auf einer zu engeren Rechtsauffassung beruhte; die Revision ist begründet und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG besteht für über 18-jährige, unter 25-jährige Kinder Anspruch auf Kindergeld, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) oder wegen fehlenden Ausbildungsplatzes eine Ausbildung nicht beginnen/fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c); maßgeblich sind auch maßgebliche Einkünftegrenzen (§ 32 Abs. 4 Satz 2). • Begriff der Berufsausbildung: Eine Person befindet sich in Berufsausbildung, wenn sie ihr Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich jedoch ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet; Vorbereitung umfasst Maßnahmen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der Begriff ist weit auszulegen (ständige BFH-Rechtsprechung). • Anwendung auf Soldaten auf Zeit: Ein Soldat auf Zeit kann in Berufsausbildung stehen, wenn der Ausbildungscharakter der Tätigkeit überwiegt und tatsächlich Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden; die Verpflichtung als Soldat steht dem Ausbildungscharakter zu Beginn nicht entgegen. Entscheidend ist, ob Ausbildungselemente im Vordergrund standen. • Sachverhaltsbindung und Feststellungen: Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der Sohn seit Beginn der Verpflichtungszeit tatsächlich Ausbildungsteile durchlaufen, die für die Verwendung als Kraftfahrer CE erforderlich waren (allgemeine Grundausbildung und Dienstpostenausbildung). Beide Abschnitte bilden einen einheitlichen Ausbildungsweg, die Grundausbildung enthält für die spätere Tätigkeit relevante militärische und fachliche Inhalte. • Dauer und Vergleich zu zivilen Ausbildungsordnungen: Kürzere Ausbildungsdauer bei der Bundeswehr steht der Annahme einer Berufsausbildung nicht entgegen, wenn dieselbe nicht auf die Bundeswehr beschränkte berufliche Qualifikation erworben wurde. • Bemühen um Ausbildungsplatz vor Verpflichtung: Für Januar bis März 2010 kommt eine Berücksichtigung nach Buchst. c in Betracht, da die Teilnahme am Einstellungsverfahren im Januar 2010 ein ernsthaftes Bemühen um den Ausbildungsplatz darstellt; das FG muss weitere Feststellungen zu Beginn und Fortdauer der Bemühungen treffen. • Fehlende Feststellungen zu Einkünften: Das FG hat nicht festgestellt, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgeblichen Grenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten; diese Feststellungen sind nachzuholen. Die Revision ist erfolgreich; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des Einzelfalls eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sein kann. Nach den bindenden Feststellungen hat der Sohn der Klägerin ab April 2010 tatsächlich eine einheitliche Ausbildung durchlaufen, die auf die Verwendung als Kraftfahrer CE vorbereitet und somit den Ausbildungscharakter erfüllt. Für die Monate Januar bis März 2010 kann der Anspruch nach Buchst. c bestehen, weil die Teilnahme am Einstellungsverfahren ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz begründet; das Finanzgericht hat hierzu noch ergänzende Feststellungen zu treffen. Ebenso sind Nachweise darüber zu erheben, ob die Einkünfte des Kindes die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Grenzbeträge überschreiten.