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Beschluss

VII B 3/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Verlegung eines Verhandlungstermins innerhalb desselben Tages (von 10:00 auf 12:30 Uhr) ist keine Terminsaufhebung und erfordert keine erneute Ladung nach § 91 FGO. • Ein Attest, das unmittelbar vor dem Verhandlungstermin eingereicht wird, muss eine unverschlüsselte Diagnose enthalten, damit das Gericht die Schwere der Erkrankung selbst beurteilen kann. • Die Entscheidung, ein sachverständiges Gutachten einzuholen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Vorlage keine konkreten Feststellungen ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Terminverlegung keine Aufhebung; Attest muss konkrete Diagnose ausweisen • Die bloße Verlegung eines Verhandlungstermins innerhalb desselben Tages (von 10:00 auf 12:30 Uhr) ist keine Terminsaufhebung und erfordert keine erneute Ladung nach § 91 FGO. • Ein Attest, das unmittelbar vor dem Verhandlungstermin eingereicht wird, muss eine unverschlüsselte Diagnose enthalten, damit das Gericht die Schwere der Erkrankung selbst beurteilen kann. • Die Entscheidung, ein sachverständiges Gutachten einzuholen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Vorlage keine konkreten Feststellungen ermöglicht. Der Kläger wurde vom Finanzamt zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen klagte er mit der Begründung, ihm sei die Abgabe wegen einer rezidivierenden Hornhautentzündung gesundheitlich unzumutbar. Das Finanzgericht setzte eine mündliche Verhandlung für den 16.11.2011 an und verlegte den Termin telefonisch von 10:00 auf 12:30 Uhr. Kurz vor dem Termin legte der Kläger ein ärztliches Attest und sein Sozius einen Antrag auf Aufhebung des Termins vor; das Gericht lehnte die Aufhebung ab und wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger rügte in der Beschwerde Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Nichtbeauftragung eines Sachverständigen. • Die Verlegung der Uhrzeit des Verhandlungstermins innerhalb desselben Tages beeinträchtigt nicht den Zweck der Ladungsfrist des § 91 FGO, weil sie die Vorbereitungszeit der Beteiligten nicht mindert. • Das vorgelegte Attest nannte nur eine verschlüsselte Diagnosebezeichnung, aus der sich kein konkretes Krankheitsbild ableiten ließ; daher konnte das Gericht nicht selbst beurteilen, ob eine unmittelbare Verhandlungsunfähigkeit vorlag. Bei kurzfristig eingereichten ärztlichen Bescheinigungen ist eine unverschlüsselte Diagnose zu verlangen. • Das FG hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger trotz chronischer Erkrankung Vorsorge durch Bestellung eines Bevollmächtigten hätte treffen können, was er nicht substantiiert dargelegt hat. • Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts; das FG hat die vorgelegten Ausführungen als zu pauschal bewertet und nachvollziehbar dargelegt, warum ein Gutachten nicht erforderlich war. • Die Beschwerdebegründung genügte nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil blieb bestehen. Der Senat befand, dass die Terminverlegung von 10:00 auf 12:30 Uhr keine erneute Ladungspflicht nach § 91 FGO auslöste und dass das vorgelegte ärztliche Attest die erforderlichen konkreten Angaben zur Diagnose nicht enthielt, sodass das Gericht nicht prüfen konnte, ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einer akuten Gesundheitsgefährdung geführt hätte. Außerdem war die Entscheidung des Gerichts, keinen Sachverständigen zu bestellen, vom pflichtgemäßen Ermessen gedeckt. Damit hatte der Kläger keinen Erfolg; seine Rügen des Verfahrensfehlers und des fehlenden rechtlichen Gehörs wurden als unbegründet verworfen.