OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 73/10

BFH, Entscheidung vom

22mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Eine Änderung von unrichtigen deutschen Steuerbescheiden nach § 174 Abs.1 AO kommt auch bei entgegenstehenden Bescheiden von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten in Betracht. • § 173 Abs.1 Nr.2 AO ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden trifft; das Verschulden eines hinzugezogenen Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. • § 174 Abs.1 AO setzt voraus, dass derselbe Lebensvorgang in mehreren Bescheiden berücksichtigt wurde und die widersprüchlichen Regelungen materiell-rechtlich unvereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Änderung inländischer Steuerbescheide wegen mehrfacher Erfassung grenzüberschreitender Renten (§174 AO) • Eine Änderung von unrichtigen deutschen Steuerbescheiden nach § 174 Abs.1 AO kommt auch bei entgegenstehenden Bescheiden von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten in Betracht. • § 173 Abs.1 Nr.2 AO ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden trifft; das Verschulden eines hinzugezogenen Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. • § 174 Abs.1 AO setzt voraus, dass derselbe Lebensvorgang in mehreren Bescheiden berücksichtigt wurde und die widersprüchlichen Regelungen materiell-rechtlich unvereinbar sind. Der Kläger, in den Streitjahren in den Niederlanden ansässig, erzielte in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit und bezog seit 2004 eine niederländische Berufsunfähigkeitsrente. In seinen Gewinnermittlungen führte die Steuerberaterin die Rentenzahlungen unter Kontenbezeichnungen auf, so dass das deutsche Finanzamt diese Beträge in den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 berücksichtigte. Die Bescheide wurden bestandskräftig, ohne dass der Kläger fristgerecht Einspruch einlegte. Später beantragte der Kläger die Änderung der Bescheide, da die Renten nach dem DBA den Niederlanden zuzurechnen seien. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Änderung ab; das FG stützte dies auf §173 AO wegen groben Verschuldens. Der Kläger revanchierte, mit dem Antrag, die Bescheide um die Rentenbeträge zu vermindern. • Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung; §174 Abs.1 AO ist grundsätzlich anwendbar und bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen durch das FG. • Zurückweisung der Stützung auf §173 Abs.1 Nr.2 AO: Zwar wurden dem Finanzamt nachträglich die in den Gewinnermittlungen enthaltenen Rentenbezüge bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen; eine Änderung nach §173 scheidet aber aus, weil grobes Verschulden vorliegt. Dem Steuerpflichtigen ist das Verschulden der Steuerberaterin als eigenes zuzurechnen; sie hätte die Unterlagen prüfen und den Fehler erkennen müssen. • §174 Abs.1 AO: Die Vorschrift greift, wenn derselbe Lebensvorgang in mehreren Steuerbescheiden zu Unrecht berücksichtigt wurde. Der Begriff "Steuerbescheid" umfasst auch Bescheide von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen unionsrechtskonformer Auslegung, weil sonst unionsrechtliche Grundfreiheiten und der Effektivitätsschutz beeinträchtigt würden. • Ein widerstreitender Steuerbescheid liegt vor, wenn materielle Rechtsfolgen einander ausschließen. Nach dem DBA Niederlande wäre die Berufsunfähigkeitsrente dem Wohnsitzstaat zuzurechnen; damit ist eine parallele Besteuerung materiell unvereinbar. • Das FG hat zu Unrecht die Änderung nach §174 AO verneint, weil zwar festgestellt wurde, dass die Renten in den Niederlanden steuerpflichtig sind, aber nicht, ob sie dort tatsächlich besteuert wurden; dies ist Voraussetzung für die Anwendung des §174 AO und vom FG nachzuprüfen. • Das Verfahren wird deshalb an das FG zurückverwiesen, das die fehlenden tatrichterlichen Feststellungen zu treffen hat und den erhöhten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten Rechnung tragen soll. Relevant sind u.a. §174 AO, §173 AO sowie das DBA Niederlande. Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Eine Änderung der deutschen Einkommensteuerbescheide nach §174 Abs.1 AO kommt grundsätzlich in Betracht, weil die Berufsunfähigkeitsrente in den Gewinnermittlungen erfasst und damit in den deutschen Bescheiden berücksichtigt wurde und nach dem DBA den Niederlanden zuzurechnen ist. Eine Änderung nach §173 Abs.1 Nr.2 AO scheidet wegen des vom Steuerberater zuzurechnenden groben Verschuldens aus. Das FG hat jedoch bisher nicht festgestellt, ob die Rentenzahlungen in den Niederlanden tatsächlich besteuert worden sind; diese Feststellung ist für die Anwendung des §174 AO erforderlich und vom FG nachzuholen. Auf Grund dessen ist die Sache zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen trifft und dann über die beantragte Änderung der Bescheide erneut entscheidet.