OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 241/11

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die bloße Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren (§73 FGO) sind nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar und begründen grundsätzlich keine Revisionszulassung. • Eine Verfahrenstrennung begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO, wenn sie willkürlich erfolgt oder den Beteiligten in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. • Die bloße Aufzählung von angeblichen Verfahrensfehlern genügt den Darlegungserfordernissen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht; konkrete und schlüssige Tatsachenvorträge sind erforderlich. • Die Aussetzung eines Verfahrens nach §74 FGO ist eine Ermessensentscheidung; der Rügeführende muss darlegen, warum das Ermessen auf Null reduziert gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Trennung von Klagebegehren und Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde • Die bloße Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren (§73 FGO) sind nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar und begründen grundsätzlich keine Revisionszulassung. • Eine Verfahrenstrennung begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S. von §115 Abs.2 Nr.3 FGO, wenn sie willkürlich erfolgt oder den Beteiligten in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. • Die bloße Aufzählung von angeblichen Verfahrensfehlern genügt den Darlegungserfordernissen des §116 Abs.3 S.3 FGO nicht; konkrete und schlüssige Tatsachenvorträge sind erforderlich. • Die Aussetzung eines Verfahrens nach §74 FGO ist eine Ermessensentscheidung; der Rügeführende muss darlegen, warum das Ermessen auf Null reduziert gewesen sei. Der Kläger erhob Klage gegen Abrechnungsbescheide, in denen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 ausgewiesen wurden, und begehrte zugleich den Erlass der Säumniszuschläge. Das Finanzgericht trennte das Verfahren: einen Teil über die Abrechnungsbescheide ließ es fortbestehen, den Teil auf Feststellung des Erlasses der Säumniszuschläge trennte es ab und wies ihn als unzulässige Feststellungsklage ab. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorwurf, die Verfahrensaufteilung sei willkürlich und habe zu Verfahrensfehlern geführt; er rügte u. a. Übergehen von Beweisanträgen, verweigerte Akteneinsicht und die unterbliebene Aussetzung nach §74 FGO. Das FG ging davon aus, der Kläger habe die Begehren kumulativ und nicht nur hilfsweise gestellt; er habe sich in Verfahrensschriften nicht eindeutig als hilfsweise erklärt und auf Nachfragen nicht hinreichend reagiert. • Zulassungsgründe überwiegend nicht ausreichend dargelegt: Der Kläger hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nicht in der nach §116 Abs.3 S.3 FGO gebotenen konkreten und schlüssigen Weise vorgetragen. • Grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Die bloße Formulierung einer Rechtsfrage reicht nicht; zudem sind Entscheidungen über Verbindung/Trennung (§73 FGO) nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde angreifbar. • Verfahrensfehler (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Nur bei willkürlicher Anordnung oder Beeinträchtigung der Prozessrechte kommt Zulassung in Betracht; beides ist hier nicht dargetan. • Auslegung der Klagebegehren: Das FG durfte angesichts der vorgebrachten Erklärungen und der unterbliebenen klaren Gegenäußerung des Klägers von einer kumulativen Klagenhäufung ausgehen; eine willkürliche Trennung lag damit nicht vor. • Rügeform und Beweisanträge: Bloße Aufzählungen und pauschale Vorwürfe genügen nicht; für verzichtbare Mängel (z.B. rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen) ist darzulegen, weshalb das Rügerecht nicht verloren ging. • Aussetzung nach §74 FGO: Als Ermessensvorschrift erfordert eine Rüge, dass schlüssig dargelegt wird, warum das Ermessen auf Null reduziert gewesen sein soll; das hat der Kläger nicht getan. • Materielle Richtigkeit des Urteils: Angriffe gegen die materielle Beweiswürdigung oder ‚Logik‘ des Urteils begründen keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesfinanzhof sieht die vom Kläger gerügten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben. Die Verfahrensentscheidung des Finanzgerichts, die Klagebegehren zu trennen und den Feststellungsantrag als unzulässige subsidiäre Feststellungsklage abzutrennen, war nicht willkürlich, weil das FG die von dem Kläger erklärten Begehren – mangels eindeutiger Klarstellung seinerseits – als kumulativ verstand. Weiterhin genügte der Kläger nicht den Darlegungserfordernissen des §116 Abs.3 S.3 FGO für behauptete Verfahrensfehler; insbesondere konnte er nicht schlüssig darlegen, dass das Aussetzungsermessen nach §74 FGO auf Null reduziert war oder dass sein Rügerecht nicht verloren gegangen sei. Damit bleibt das Urteil des FG materiell und verfahrensrechtlich bestehen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückgewiesen.